Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
Inhalt
Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen
Begriffe im Kontext
ReSyMeSa (Synonym), LAI-Mustermessbericht (Synonym), Gasturbinenanlage (Synonym), TA Luft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html
§ 31 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__31.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html
§ 31 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__31.html
Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Wie Sie den Messbericht über die Einzelmessungen von Luftschadstoffen übermitteln, erfahren Sie hier.
Wenn Sie Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Über die Ergebnisse der Messungen erstellen Sie einen Messbericht. Diesen senden Sie an die zuständige Stelle.
Über die Ergebnisse der Messungen erstellen Sie einen Messbericht. Diesen senden Sie an die zuständige Stelle.
- Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnisse
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
- Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben und die Messung von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurde:
- Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung
- Sie betreiben eine mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.
- Die Messungen werden von einem akkreditierten Messinstitut oder einer sachverständigen Person durchgeführt.
- Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen.
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Messungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt können Sie von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchführen lassen.
- Das Messinstitut oder die sachverständige Person erstellt für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der zuständigen Stelle.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder die sachverständige Person bei Ihnen vor Ort die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
- Wenn die Messungen abgeschlossen sind, erhalten Sie einen Messbericht.
- Sie prüfen den Messbericht und senden diesen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Wenn die Messungen durch einen Schornsteinfeger durchgeführt wurden, bekommen Sie von diesem eine Bescheinigung, die Sie bei der zuständigen Stelle vorlegen.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Messbericht eingegangen ist.
- Lassen Sie die Messungen innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen.
- Reichen Sie den Messbericht oder die Bescheinigung unverzüglich bei der zuständigen Stelle ein.
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie den Messbericht oder die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Betreiber bestimmter mittelgroßer Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen
- Luft-Schadstoffausstoß durch Einzelmessungen ermitteln lassen
- Ergebnisse in einem Messbericht an die zuständige Stelle