Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
Inhalt
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen
Begriffe im Kontext
ReSyMeSa (Synonym)
Fachlich freigegeben am
30.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html
§ 29 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__29.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html
§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html
§ 29 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__29.html
Als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die zuständige Stelle senden.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die zuständige Stelle senden.
- Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Stelle.
Legen Sie den Messbericht eines jeden Kalenderjahres bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Stelle vor.
Bewahren Sie den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes auf.
Bewahren Sie den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes auf.
Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Sie können auf der Internetseite des Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) (siehe Links) nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
Sie können auf der Internetseite des Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) (siehe Links) nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
- den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
- die Kalibrierung durchführen,
- die Funktionsfähigkeit prüfen.
- Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen
- kontinuierliche Ermittlung des Schadstoffausstoßes unter bestimmten Voraussetzungen
- Erstellung eines Messberichts über die Messergebnisse für jedes Kalenderjahr
- fristgerechte Übermittlung des Messberichts an die zuständige Stelle