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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

Hamburg 99063057261003 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261003

Leistungsbezeichnung

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

ReSyMeSa (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html

§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html

§ 29 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__29.html

Teaser

Als Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen.

Volltext

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die zuständige Stelle senden.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiberin oder Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

Legen Sie den Messbericht eines jeden Kalenderjahres bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Stelle vor.
Bewahren Sie den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes auf.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Sie können auf der Internetseite des Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) (siehe Links) nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:
  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen
  • kontinuierliche Ermittlung des Schadstoffausstoßes unter bestimmten Voraussetzungen
  • Erstellung eines Messberichts über die Messergebnisse für jedes Kalenderjahr
  • fristgerechte Übermittlung des Messberichts an die zuständige Stelle

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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