Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der endgültigen Stilllegung Entgegennahme
Inhalt
Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der endgültigen Stilllegung Entgegennahme
Endgültige Stilllegung einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
Begriffe im Kontext
TA Luft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
30.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 6 Absatz 5 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Wie Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen, erfahren Sie hier.
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Stelle anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Stelle anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
- Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige mit
- Name und Geschäftssitz des Betreibers
- Angabe der stillzulegenden Einzelfeuerungen
- Datum der Stilllegung
Sie betreiben mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage und möchten diese endgültig stilllegen.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.
Zeigen Sie die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats an.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
- geplante endgültige Stilllegung einer Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- Anzeige wird geprüft und aktualisiert die Angaben zur Anlage im öffentlich zugänglichen Anlagenregister
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen