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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der endgültigen Stilllegung Entgegennahme

Hamburg 99063077261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063077261000

Leistungsbezeichnung

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der endgültigen Stilllegung Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Endgültige Stilllegung einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

TA Luft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 6 Absatz 5 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html

Teaser

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen? Wie Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen, erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage endgültig stilllegen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Stelle anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige mit
    • Name und Geschäftssitz des Betreibers
    • Angabe der stillzulegenden Einzelfeuerungen
    • Datum der Stilllegung

Voraussetzungen

Sie betreiben mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage und möchten diese endgültig stilllegen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Behörde die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsdauer.

Frist

Zeigen Sie die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens  innerhalb eines Monats an.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • geplante endgültige Stilllegung einer Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
  • Anzeige wird geprüft und aktualisiert die Angaben zur Anlage im öffentlich zugänglichen Anlagenregister

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal