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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Hamburg 99063073261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063073261000

Leistungsbezeichnung

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

TA Luft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 6 Absatz 1 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html

Teaser

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen? Wie Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen können, erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie planen, bestimmte mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige

Voraussetzungen

Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Ihre Anzeige wird im Anlagenregister registriert.
  • Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung von der zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

  • Reichen Sie die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage ein.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Anzeige der geplanten Inbetriebnahme bestimmter mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen
  • Anzeigepflicht für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
  • Anzeige der geplanten Inbetriebnahme bei aggregierten Feuerungsanlagen mit kombinierter Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW und weniger als 50 MW

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal