Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
Inhalt
Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
Inbetriebnahme einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
Begriffe im Kontext
TA Luft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
30.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 6 Absatz 1 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen? Wie Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen können, erfahren Sie hier.
Wenn Sie planen, bestimmte mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb zu nehmen, dann müssen Sie dies anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Sie möchten eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage in Betrieb nehmen.
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der für Sie zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Ihre Anzeige wird im Anlagenregister registriert.
- Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung von der zuständige Stelle.
- Reichen Sie die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage ein.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Behörde Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
- Anzeige der geplanten Inbetriebnahme bestimmter mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen
- Anzeigepflicht für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
- Anzeige der geplanten Inbetriebnahme bei aggregierten Feuerungsanlagen mit kombinierter Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW und weniger als 50 MW
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen