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Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige des Betriebs einer bestehenden Anlage Entgegennahme

Hamburg 99063074261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063074261000

Leistungsbezeichnung

Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige des Betriebs einer bestehenden Anlage Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Betrieb einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Immissionsschutz

Handlungsgrundlage

§ 6 Absatz 2 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html

Teaser

Sie betreiben bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Dann müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen

Volltext

Wenn Sie bereits eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie diese der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die zuständige Stelle anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
  • schriftliche oder elektronische Erklärung, falls von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird

Voraussetzungen

Sie betreiben eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den erforderlichen Angaben bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
  • Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen registriert die zuständige Stelle Ihre Anlage innerhalb von 1 Monat im Anlagenregister.
  • Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

Sie müssen den Betrieb einer bereits bestehenden Anlage bis zum 01.12.2023 anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Betrieb einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
  • Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 01.12.2023 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
  • Anzeige muss technische Angaben zur Anlage, Informationen zum Betreiber und das Datum der Inbetriebnahme enthalten
  • Zuständige Behörde trägt Informationen aus der Anzeige in ein öffentlich zugängliches Anlagenregister ein

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal