Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung Entgegennahme
Inhalt
Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage - Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung Entgegennahme
Emissionsrelevante Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
30.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Immissionsschutz
§ 6 Absatz 5 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/__6.html
Sie planen eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage? Dies müssen Sie bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Stelle anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.
Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Stelle anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.
Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
- Nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen aktualisiert die zuständige Stelle die Angaben zu Ihrer Anlage im Anlagenregister.
Zeigen Sie die emissionsrelevante Änderung Ihrer Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats an.
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
- Emissionsrelevante Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen
- Geplante emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- Anzeige muss inhaltlich Angaben zum Betreiber, zur Anlage, zur geplanten Änderung sowie das Datum der emissionsrelevanten Änderung enthalten
- Zuständige Behörde prüft Anzeige und aktualisiert die Angaben zur Anlage im öffentlich zugänglichen Anlagenregister
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