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Insolvenzforderungen Feststellung

Hamburg 99066008037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066008037000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzforderungen Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Insolvenzforderung anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gläubiger im Insolvenzverfahren werden (Synonym), Geld anmelden Insolvenz (Synonym), Geld zurückbekommen Insolvenz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§§ 174 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Feststellen der Forderungen
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html
§§ 179 InsO – Streitige Forderungen
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__179.html
§ 184 InsO – Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__184.html
§ 28 Insolvenzordnung (InsO) – Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__28.html
§ 29 InsO – Terminbestimmung
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__29.html
§§ 35 ff. InsO – Insolvenzmasse, Einteilung der Gläubiger
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html

Teaser

Melden Sie Ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren an. Ihre Forderung wird festgestellt und in eine Tabelle eingetragen. Nur so können Sie Geld aus dem verbliebenen Vermögen (der Insolvenzmasse) erhalten.

Volltext

Als Gläubigerin oder Gläubiger, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt sind, werden Sie vom Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter aufgefordert, Ihre Insolvenzforderung in einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Sobald Ihre Forderung festgestellt ist, bekommen Sie Rechte im Insolvenzverfahren wie Stimmrecht, Widerspruchs-, Antrags- und Beschwerderecht.

Erforderliche Unterlagen

  • Genaue Bezeichnung und Bezifferung der Forderungen
  • Urkundliche Nachweise (zum Beispiel Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Scheck, Wechsel, Schuldurkunde, Vertrag)
  • gegebenenfalls Vollmacht, wenn Sie sich rechtlich vertreten lassen.

Voraussetzungen

  • Die Forderung bestand bereits vor der Insolvenzeröffnung.
  • Die Insolvenzforderung ist bei dem Insolvenzverwalter angemeldet.

Kosten

  • Forderungsanmeldung: gebührenfrei
  • bei verspäteter Anmeldung: Kosten für eine weitere Prüfung EUR 24,00
  • gegebenenfalls Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Vertretung

Verfahrensablauf

  • Sie werden als Gläubiger mit dem Eröffnungsbeschluss vom Gericht aufgefordert, Ihre Forderungen anzumelden.
  • Sie melden Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich an.
  • Sie listen alle Forderungen detailliert auf und legen Nachweise bei. Sie können zur Auflistung das Formular des Insolvenzgerichts nutzen.
  • Sie senden die Aufstellung und alle Nachweise an den Insolvenzverwalter.
  • Alle fristgerecht angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem mündlichen oder schriftlichen Verfahren geprüft. Diesen Termin oder Stichtag erfahren Sie im Eröffnungsbeschluss.
  • Das Gericht kann auch Forderungen berücksichtigen, die noch nach dem ersten Prüfungstermin eingehen (nachträgliche Forderungsanmeldung). Die Kosten für die zusätzliche Prüfung müssen die betreffenden Gläubiger tragen.
  • Forderungen gelten als festgestellt, wenn im Zuge des Prüfungstermins keine Einwände dagegen erhoben werden: Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger haben das Recht, angemeldete Forderungen zu bestreiten.
  • Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung einer Forderung nicht entgegen.
  • Der Insolvenzverwalter erstellt eine Rangliste der Forderungen. Er notiert die Beträge und gegebenenfalls die Einwände.
 
  • Widerspruch zu angemeldeter Forderung:
  • Wenn der Schuldner die Forderung bestritten oder ihr widersprochen hat, steht der Forderung nichts entgegen. Die Forderung bleibt bestehen.
  • Wenn der Insolvenzverwalter oder Gläubiger die Forderungen bestritten haben, müssen Sie als betroffener Gläubiger Ihre Forderung gerichtlich feststellen zu lassen.
  • Wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vorliegt, muss die bestreitende Partei den Widerspruch einlegen.
  • Bekommt der Gläubiger, der eine Forderung angezweifelt oder bestritten hat, Recht, berichtigt das Gericht die Tabelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Die Tabelle muss innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, vorliegen

Frist

Die Anmeldefrist entnehmen Sie dem Eröffnungsbeschluss

Weiterführende Informationen

Hinweise

Ob ein Widerspruch gegen eine Forderung begründet ist, entscheidet nicht das Insolvenzgericht. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung müssen Sie gerichtlich, zum Beispiel durch eine Klage in einem gesonderten Verfahren durchsetzen.
Wenn für die Forderung bereits ein Urteil oder ein anderer Schuldtitel vorliegt, muss der Bestreitende, den Widerspruch klageweise nachweisen. Wenn noch kein Schuldtitel vorliegt, muss die vermeintliche Gläubigerin oder der vermeintliche Gläubiger, die Forderung gerichtlich nachweisen. Die oder der Bestreitende muss also damit rechnen, dass wegen des Widerspruchs Klage gegen sie beziehungsweise ihn erhoben wird.

Rechtsbehelf

Gegen die festgestellten Forderungen kommen alle Rechtsbehelfe in Betracht, die gegen rechtskräftige Urteile möglich sind. 

Kurztext

  • Gläubiger bekommen vom Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter die Aufforderung, ihre Forderungen in einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
  • Durch Feststellung der Forderung, bekommen Sie Rechte im Insolvenzverfahren wie Stimmrecht, Widerspruchs-, Antrags- und Beschwerderecht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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