Insolvenzplan Beschluss
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schuldnerplan für Insolvenz (Synonym), Vergleich für Insolvenz (Synonym), Insolvenz abwenden Plan (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.06.2025
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§§ 217 bis 269 Insolvenzordnung (InsO) – Insolvenzplan
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__217.html
Nr. 2310 KV GKG
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__217.html
Nr. 2310 KV GKG
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html
Mit einem Insolvenzplan können Sie abweichende Regelungen zur Tilgung der Schulden in einem Insolvenzverfahren treffen, um ein Unternehmen zu erhalten.
Ein Insolvenzplan ist eine Vereinbarung, um die Insolvenz schneller und günstiger abzuwickeln als im normalen Verfahren. Dabei kann vom üblichen Ablauf abgewichen werden – zum Beispiel bei der Verteilung der Insolvenzmasse oder der Frage, wie das Verfahren organisiert wird.
Als Schuldner oder Insolvenzverwalter dürfen Sie den Gläubigern einen Insolvenzplan vorschlagen. Möglich ist das auch schon mit dem Insolvenzantrag beim Gericht. Zudem kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter dazu verpflichten, einen solchen Plan zu erstellen.
Über den Plan stimmen die Gläubiger in einer Gläubigerversammlung ab.
Als Schuldner oder Insolvenzverwalter dürfen Sie den Gläubigern einen Insolvenzplan vorschlagen. Möglich ist das auch schon mit dem Insolvenzantrag beim Gericht. Zudem kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter dazu verpflichten, einen solchen Plan zu erstellen.
Über den Plan stimmen die Gläubiger in einer Gläubigerversammlung ab.
- Insolvenzplan
- Darstellender Teil
- Analyse insbesondere der Ursachen der Unternehmenskrise
- Maßnahmen, die nach der Verfahrenseröffnung getroffen wurden und noch werden, um den Forderungen der Beteiligten gerecht zu werden
- Der Teil sollte unter anderem folgende Punkte enthalten:
- wirtschaftliche Situation und Perspektive
- Branchenlage
- Krisenfaktoren und Ursachen
- Ertragslage und Erfolgsaussichten
- Schwachstellen
- Sanierungschancen
- Gestaltender Teil
- Informationen zu den Auswirkungen, die der Plan auf die Rechtstellung der Beteiligten haben wird
- Liste der Berechtigten in Gruppen, innerhalb derer die Berechtigten gleich behandelt werden (Ausnahmen mit Zustimmung der Betroffenen möglich)
- Sie können an dieser Stelle beispielsweisefesthalten:
- Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter (maximal drei Jahre)
- Forderungserlass der Insolvenzgläubiger
- Stundung nicht erlassener Forderungen
- Beteiligung von Insolvenzgläubigern am schuldnerischen Unternehmen
- Plananlage
- Planbilanzen
- Gewinn- und Verlustrechnungen für den Planzeitraum
- Liquiditätsrechnungen
- im Falle der Unternehmensfortführung:
- Erklärungen der Schuldnerin oder des Schuldners, der Gläubiger und Dritter
- Vermögensübersicht
- Darstellender Teil
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahren wurde beantragt.
- Sie sind berechtigt, den Insolvenzplan einzureichen als
- Schuldnerin oder Schuldner oder
- Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter
- Der Inhalt des Insolvenzplans, insbesondere zur ordnungsgemäßen Gruppenbildung, entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
- Der Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn:
- alle Beteiligten zustimmen oder
- keine Ablehnenden benachteiligt werden
Für die Berechnung der genauen Kosten ist der Wert der Insolvenzmasse am Ende des Verfahrens entscheidend.
Wenn Sie als Schuldnerin oder Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, fällt dafür eine halbe Gerichtsgebühr (0,5 Gebühr) an.
Wenn Sie als Schuldnerin oder Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, fällt dafür eine halbe Gerichtsgebühr (0,5 Gebühr) an.
- Sie schreiben einen Insolvenzplan inklusive der notwendigen Plananlagen.
- Sie reichen den Insolvenzplan mit den vollständiger Plananlage beim zuständigen Insolvenzgericht ein.
- Das Insolvenzgericht prüft den Plan und die eingereichten Unterlagen.
- Ist das Prüfungsergebnis positiv, holt das Insolvenzgericht Stellungnahmen von bestimmten Verfahrensbeteiligten ein (Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Insolvenzschuldnerin oder -schuldner beziehungsweise Insolvenzverwalterin oder -verwalter).
- Der Insolvenzplan wird mit den Plananlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten ausgelegt.
- Das Insolvenzgericht bestimmt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin.
- Im Termin stimmen die Berechtigten über den Insolvenzplan ab.
- Das Insolvenzgericht entscheidet über Ihren Antrag.
- Der betroffene Schuldner oder die Schuldnerin stimmt dem Insolvenzplan ausdrücklich oder stillschweigend zu.
- Wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, werden folgende Beteiligte angehört:
- die Schuldnerin oder der Schuldner,
- die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter und
- der Gläubigerausschuss (soweit vorhanden).
- Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan.
- Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
- Wird der Plan nicht angenommen oder bestätigt, verwertet die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse und liquidiert das Unternehmen.
- Vorlage des Insolvenzplanes: spätestens zum Schlusstermin
- Überwachungszeitraum nach Insolvenzplan-Annahme: maximal drei Jahre
Ein Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen:
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- dem darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Lage erklärt, und
- dem gestaltenden Teil, der konkrete Regelungen enthält.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Wenn der Insolvenzplan zurückgewiesen wird, können Sie gegen den Beschluss eine sofortige Beschwerde einlegen.
- Schuldner oder Insolvenzverwalter können der Gläubigergemeinschaft einen Insolvenzplan vorlegen.
- Schuldner kann Plan bereits mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreichen.
- Gläubigerversammlung kann Insolvenzverwalter im Berichtstermin verpflichten, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
- Insolvenzplan ist ein Mittel zur einvernehmlichen Abwicklung einer Insolvenz.
- Schuldner und Gläubiger treffen Vereinbarung, die abweichend von den Regeln der Insolvenzordnung die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und die Verfahrensabwicklung regelt.
- schnelleres und weniger kostenintensives Ende der Insolvenz als ein reguläres Insolvenzverfahren.
- Gläubiger stimmen über den Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin (Gläubigerversammlung) ab.