Gläubigerversammlung Einberufung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Kontrollorgan Insolvenzverwaltung (Synonym), Gerichtstermin Insolvenz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
17.06.2025
Fachlich freigegeben durch
Wiese, Birgit
§ 27 Insolvenzordnung (InsO) – Eröffnungsbeschluss
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__27.html
§ 29 InsO – Terminbestimmungen
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__29.html
§ 30 InsO – Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__30.html
§§ 74 ff. InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__74.html
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__27.html
§ 29 InsO – Terminbestimmungen
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__29.html
§ 30 InsO – Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__30.html
§§ 74 ff. InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__74.html
Die Gläubigerversammlung ist ein zentrales Organ im Insolvenzverfahren. Hier entscheiden die Gläubiger gemeinsam über das weitere Verfahren. Sie wird durch das Gericht oder auf Antrag einer bestimmten Gläubigermehrheit einberufen.
Als Gläubiger können Sie am Insolvenzverfahren aktiv mitwirken. Dazu werden im Laufe des Insolvenzverfahrens Gläubigerversammlungen einberufen. Dort werden Entscheidungen über das weitere Verfahren getroffen. Die Gläubigerversammlung vertritt die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter. Das Gericht kann bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss benennen. Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens besteht sogar die Pflicht dazu. Die Gläubiger stimmen in der Versammlung über den Fortgang des Verfahrens ab.
Die wichtigsten Termine, zu denen die Gläubigerversammlung berät und entscheidet, sind
An der Gläubigerversammlung teilnehmen dürfen:
Die wichtigsten Termine, zu denen die Gläubigerversammlung berät und entscheidet, sind
- Berichtstermin
- Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung)
- Schlusstermin
An der Gläubigerversammlung teilnehmen dürfen:
- Insolvenzgläubiger
- absonderungsberechtigte Gläubiger (Vertreter mit schriftlicher Vollmacht)
- Insolvenzverwalter
- nachrangige Gläubiger
- der Schuldner
- Dritte (auf Antrag mit Zulassung durch das Gericht)
- Wahl oder Abwahl des Insolvenzverwalters:
- Die Gläubiger können entscheiden, ob der vom Gericht eingesetzte Verwalter im Amt bleibt oder ersetzt wird.
- Entscheidung über den Insolvenzplan: Falls ein Insolvenzplan vorliegt (zum Beispiel bei einer Sanierung), müssen die Gläubiger darüber abstimmen.
- Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse,
- zum Beispiel ob das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt wird.
- Überwachung des Insolvenzverwalters: Die Gläubiger können Berichte verlangen.
- Einsetzung eines Gläubigerausschusses: Die Versammlung kann einen kleineren Ausschuss zur laufenden Überwachung und Mitwirkung bestimmen.
- Entscheidung über Masseverbindlichkeiten, also über Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstehen (zum Beispiel durch Fortführung des Betriebs).
Die Gläubigerversammlung wird von Amts wegen einberufen zum:
- Berichts- und Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin
- Schlusstermin
- den Insolvenzverwalter
- den Gläubigerausschuss
- Absonderungsberechtigte und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, die über mindestens 40% aller Absonderungsrechte und Hauptforderungen verfügen.
- Ab fünf Antragstellenden genügt ein Anteil von 20%.
- Sie stellen den Antrag nicht willkürlich, sondern aus einem sachlich vertretbaren Grund.
- Ihr Anliegen liegt nicht außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Gläubigerversammlung.
- Sie beantragen die Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht.
- Das Insolvenzgericht bestimmt den Termin für die Gläubigerversammlung. Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung werden öffentlich bekanntgegeben.
- Wenn keine schriftliche Verfahrensdurchführung beschlossen wurde, legt das Insolvenzgericht die ersten beiden Termine (Berichts- und Prüfungstermin) üblicherweise mit der Insolvenzeröffnung fest.
- Der weitere Verfahrensablauf hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Das Recht der sofortigen Beschwerde besteht, wenn das Gericht
- eine beantragte Gläubigerversammlung ablehnt – für Antragstellende
- einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufhebt – für stimmberechtigte Gläubiger
- der beantragten Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses nicht stattgibt – für Antragstellende (außer Insolvenzverwalter)
- Gläubiger haben das Recht, durch Gläubigerversammlung am Insolvenzverfahren aktiv mitzuwirken.
- Dort werden Entscheidungen über das weitere Verfahren getroffen.
- Gläubigerversammlung vertritt die Interessen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter.
- Das Gericht kann, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Gläubigerausschuss benennen. Ab bestimmter Größe des schuldnerischen Unternehmens Pflicht.
- Die Gläubiger stimmen in der Versammlung über den Fortgang des Verfahrens ab.
- Termine:
- Berichtstermin
- Prüfungstermin
- Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung)
- Schlusstermin
- Insolvenzverwalter und Gläubiger können weitere Versammlungen beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
- An der Gläubigerversammlung teilnehmen dürfen:
- Insolvenzgläubiger
- absonderungsberechtigte Gläubiger (Vertreter mit schriftlicher Vollmacht)
- Insolvenzverwalter
- Ohne stimmberechtigt zu sein, dürfen an der Versammlung teilnehmen
- nachrangige Gläubiger
- der Schuldner
- Dritte (auf Antrag mit Zulassung durch das Gericht)
- Aufgaben der Gläubigerversammlung sind:
- Wahl oder Abwahl des Insolvenzverwalters
- Entscheidung über den Insolvenzplan
- Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse
- Überwachung des Insolvenzverwalters
- Einsetzung eines Gläubigerausschusses
- Entscheidung über Masseverbindlichkeiten