Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Insolvenzverfahren Eröffnung

Hamburg 99066002187000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002187000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren Eröffnung

Leistungsbezeichnung II

Insolvenzverfahren, Eröffnung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Insolvenz eröffnen (Synonym), Insolvenz bei Gericht (Synonym), Gerichtsbeschluss Insolvenz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§§ 11 ff. Insolvenzordnung (InsO)
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__11.html

Teaser

Sie können einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, wenn Sie Schulden haben und diese nicht zurückzahlen können. Das Insolvenzverfahren wird durch einen gerichtlichen Beschluss eröffnet.

Volltext

Wenn Sie Schulden haben und diese nicht zurückzahlen können, können Sie die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu eine gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte unter den Gläubigerinnen und Gläubigern zu gewährleisten. Es kann sowohl auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners als auch der Gläubigerinnen und Gläubiger eröffnet werden.
Antragsberechtigt sind im Einzelnen:
  • Bei einer juristischen Person wie AG, GmbH, Verein außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, also Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglied. Im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter.
  • Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats.
  • Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit also OHG, KG, GbR oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit einer anderen Person vertretungsbefugt ist. Etwas anderes gilt beim Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit: hier kann ein Einzelner den Antrag nur stellen, wenn er auch einzeln vertretungsbefugt ist. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, liegt sogar eine Antragspflicht vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Voraussetzungen

  • Zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dies kann sein:
    • Zahlungsunfähigkeit
    • gegebenenfalls Überschuldung
    • gegebenenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit (Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt)
  • Die zukünftige Insolvenzmasse kann voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren, oder die Stundung der Verfahrenskosten wird auf Antrag gewährt.

Kosten

  • Die Verfahrensgebühr wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet.
  • Zusätzlich kommen hinzu: Kosten für Auslagen, wie Porto oder Kopierkosten

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft im Insolvenzeröffnungsverfahren, ob Ihr Antrag zulässig und begründet ist.
  • Sie prüft, ob die zukünftige Insolvenzmasse voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren kann.
  • Das Insolvenzverfahren wird auf Beschluss eröffnet.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

Je nach Art des Insolvenzverfahrens gelten verschiedene Fristen.
  • Stellen Sie als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern.
  • Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz spätestens 3 Wochen, nachdem Sie oder das Unternehmen zahlungsunfähig geworden sind.
  • Stellen Sie den Antrag auf Insolvenz spätestens 6 Wochen, nachdem Sie oder das Unternehmen überschuldet sind.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

  • Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
  • Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

Kurztext

  • Eröffnung nur auf schriftlichen Antrag
  • Antragsberechtigt
    • sind die Gläubigerinnen und Gläubiger (Fremdantrag)
    • der Schuldner (Eigenantrag)
Antragsberechtigt ist:
  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH, Verein) außer Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, also Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglied. Im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter.
  • Bei Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats.
  • Bei Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit also OHG, KG, GbR oder bei Kommanditgesellschaft auf Aktien, jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit einer anderen Person vertretungsbefugt ist.
  • Anders beim Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit: Einzelner Gesellschafter kann den Antrag nur stellen, wenn er auch einzeln vertretungsbefugt ist. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, liegt Antragspflicht vor.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal