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Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Bremen 99102017002000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102017002000

Leistungsbezeichnung

Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Zweitwohnungssteuer anmelden

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

Zweitwohnsitzsteuer (Synonym), Zweitwohnungsteuerbescheid für 2017 und Steuernummernmitteilung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Zweitwohnsteuer (1060500)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

30.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wann ist die Zweitwohnungsteuer zu zahlen und wie hoch ist diese?

Volltext

Wer als Eigentümer, Mieter oder unentgeltlicher Nutzer im Stadtgebiet Bremen eine Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Melderechts) bewohnt, ist grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • Mietvertag
  • Meldebestätigung

Voraussetzungen

  • Eine Wohnung im Sinne des Zweitwohungsteuergesetzes ist eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische und eine Toilette gehört.
  • Ausgenommen von der Steuerpflicht sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften, von denen einer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung neben der außerhalb der Stadtgemeinde Bremen gelegenen gemeinsamen Hauptwohnung unterhält.

Kosten

Die Zweitwohnungsteuer beträgt ab 1. Januar 2016 12% pro Monat der Nettokaltmiete.

Verfahrensablauf

Der Steuerpflichtige (Zweitwohnungsinhaber) hat für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres eine Steuererklärung abzugeben, in der die Zweitwohnungsteuer selbst zu berechnen ist. Wer bereits im Vorjahr eine Zweitwohnungsteuer angemeldet hat, braucht nur dann eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung abzugeben, wenn sich melderechtliche oder persönliche Änderungen ergeben haben (z.B. Mieterhöhung oder Umzug). Ansonsten ist der bisherige Betrag jeweils bis zum 1. März des Folgejahres  zu zahlen.

Bearbeitungsdauer

Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von 8 Wochen bearbeitet.

Frist

Die Zweitwohnungsteuer ist jeweils bis zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr zu zahlen.

Hinweise

Die Zweitwohnungsteuer ist eine vermeidbare Aufwandsteuer. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, unterhalten üblicherweise nur eine Wohnung. Das Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen ist zwingend an die Meldedaten gebunden. Maßgebend ist hier § 21 Bundesmeldegesetz, wonach die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist und jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. Für die Feststellung der Hauptwohnung ist entscheidend, welche von mehreren Wohnungen zeitlich vorwiegend benutzt wird.

Bitte überprüfen Sie Ihre Meldedaten.
Bei melderechtlichen Fragen in der Stadtgemeine Bremen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt (Meldeangelegenheiten).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden