Liegenschaftskataster Einsicht
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundstücksgröße (Synonym), Vermessung (Synonym), Grenzlängen (Synonym), Grenzmaße (Synonym), Zahlenwerk (Synonym), Fortführungsriss (Synonym), Liegenschaftsauskunft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.10.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Die Einsicht erfolgt während der Öffnungszeiten nur nach vorheriger terminlicher Vereinbarung.
- Der:die Sachbearbeiter:in stellt die relevanten Unterlagen im Original zur Verfügung.
- Der:die Sachbearbeiter:in unterstützt bei der Interpretation der Unterlagen und berät zu Fragestellungen.
Berechtigtes Interesse nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vorab glaubhaft nachweisen z. B.:
- Flurstücks- und Grundstückseigentümer:innen
- Notar:innen
- Planer:innen und Architekt:innen
Nachweis des berechtigten Interesses und des Verwendungszwecks zwingend schriftlich.
- Persönliches Erscheinen nach vorheriger terminlicher Vereinbarung.
- Telefonische oder schriftliche Terminvereinbarung im Vorfeld ermöglicht die Vorbereitung durch den:die Sachbearbeiter:in.
- Einsicht im direkten Dialog mit dem:der Sachbearbeiter:in.
- Das Liegenschaftskataster muss den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft als Basisinformationssystem genügen.
- Es muss als amtliches Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung dienen.
- Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katastervermessungswerk (Risse), dem Katasterkartenwerk (Liegenschaftskarte) und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbuch).
- Weitere Informationen finden Sie unter https://geo.bremen.de/produkte-1467 .
- Liegenschaftskataster einsehen
- Die Einsicht erfolgt während der Öffnungszeiten nur nach vorheriger terminlicher Vereinbarung.
- Der:die Sachbearbeiter:in stellt die relevanten Unterlagen im Original zur Verfügung.
- Der:die Sachbearbeiter:in unterstützt bei der Interpretation der Unterlagen und berät zu Fragestellungen.
- Zuständige Stelle: Landesamt GeoInformation Bremen