Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR
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Gültige Führerscheine aus EU bzw. EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen)) berechtigen in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis (sogenannte Umschreibung). Diese Führerscheine müssen nicht in ein deutsches Führerscheindokument umgeschrieben werden. Eine Umschreibung ist jedoch auf freiwilliger Basis möglich.
- Passfoto
nach der Fotomustertafel (https://www.bundesdruckerei-gmbh.de/files/dokumente/pdf/fotomustertafel.pdf)
- gültiger ausländischer Führerschein
bei EU-Führerscheinen mit kyrillischer Schrift mit amtlicher Übersetzung
- Personalausweis oder Reisepass
- Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
- Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber:
- seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
- das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
- 25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A
- 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E
- 18 Jahre für die Klasse A bei Zugang in Stufen und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E
- 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T - zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland zeitlich befristet sind, gelten die deutschen Gültigkeitsfristen auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder eine längere Frist eingetragen ist.
Genauere Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde.
- Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde
- Prüfung der Unterlagen durch die Behörde
- Einholung von Registerauskünften (Verkehrszentralregister, ggf. Führungszeugnis)