Umsatzsteuerbefreiung beantragen
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
31.01.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Von der Umsatzsteuer befreit werden können:
- kulturelle Einrichtungen, wie z.B. Museen, Chöre, Theater, Orchester, Solisten, Dirigenten sowie
- allgemein bildende und berufsbildende Einrichtungen,
wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen.
Zuständige Landesbehörde für die Bescheinigung für kulturelle Einrichtungen ist der
Senator für Kultur, Altenwall 15/16, 28195 Bremen,
E-Mail: office@kultur.bremen.de
Nähere Informationen erhalten Sie dort. Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden.
Zuständig für dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen ist die
Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen,
E-Mail: office@bildung.bremen.de
Nach Erteilung der Bescheinigung müssen Sie diese, zwecks Erlangung der Steuerbefreiung, Ihrem zuständigen Finanzamt vorlegen.