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Grunderwerbsteuer

Bremen 99102011002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102011002000

Leistungsbezeichnung

Grunderwerbsteuer

Leistungsbezeichnung II

Grunderwerbsteuer

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Grundsteuer und Grunderwerbsteuer (1060400)
  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

26.06.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe, die sich auf den Eigentumswechsel inländischer Grundstücke beziehen.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Bremen für vor dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge 5 % der Bemessungsgrundlage. Für ab dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge beträgt der Steuersatz 5,5 %. Die Steuer bemisst sich in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis).

Volltext

Folgende Erwerbsformen sind beispielsweise grunderwerbsteuerpflichtig:

  • der Grundstückskauf
  • der Grundstückstausch
  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (zum Beispiel die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
  • der Übergang von mindestens 90% der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz
  • die Enteignung von Grundstücken
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren

Von der Grunderwerbsteuer befreit sind z.B.:

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro)
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und deren Ehegatten)
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
  • der  Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Bremen für vor dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge 5 % der Bemessungsgrundlage. Für ab dem 1. Juli 2025 verwirklichte Erwerbsvorgänge beträgt der Steuersatz 5,5 %.

Die Steuer bemisst sich in der Regel nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Zur Gegenleistung gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie zum Beispiel auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. In einigen Sonderfällen, zum Beispiel wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist oder bei Umwandlungen, Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, sind anzeigepflichtig durch den Notar. Das Finanzamt Bremerhaven setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Nach erfolgter Steuerzahlung erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche wiederum Voraussetzung für die Grundbucheintragung ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zentralzuständigkeit

Das Finanzamt Bremerhaven ist dort zentral zuständig für alle Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Bremen belegene Grundstücke beziehen.

Die Anschrift des Finanzamts Bremerhaven lautet: Rickmersstraße 90, 27568 Bremerhaven bzw. Postfach 12 02 42, 27516 Bremerhaven.


(http://bremen.de/buergerservice/leistungen-und-formulare/36526528) 

 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal