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Fahrerlaubnis Erteilung

Bremen 99108047001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108047001000

Leistungsbezeichnung

Fahrerlaubnis Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Führerschein beantragen/Ersterteilung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Führerschein (Synonym), Ersterteilung (Synonym), Ersterteilung eines EU-Führerscheins (Synonym), EU-Führerschein (Synonym), Fahrerlaubnis (Synonym), Fleppe (Synonym), Lappen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in der Regel eine Fahrerlaubnis. Wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erlangt werden soll, bitte an eine Fahrschule wenden. Alles weitere wird von dort aus veranlasst.

Ausnahme: Bei Vorstrafen wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.

Hinweis für Fahrschulen: bitte beachten Sie unsere Informationen für Fahrschulen unter der Rubrik Zuständige Stellen "Fahrerlaubnisse".

Volltext

Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Klassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.
Folgende Klassen gibt es:

  • Klasse A - Motorrad
  • Klasse A1 - Motorrad
  • Klasse A2 - Motorrad
  • Klasse AM - Motorrad
  • Klasse B - PKW
  • Klasse C - LKW
  • Klasse C1 - LKW
  • Klasse D - Bus
  • Klasse D1 - Bus
  • Klasse E (BE, CE, C1E, DE, D1E)
  • Klasse T - Zugmaschinen
  • Klasse L - Zugmaschinen


Berufskraftfahrer:

Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen (Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)


und wenn die Klassen

  • D1, D1E, D, DE ab dem 10.9.2008 und
  • C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.2009

erworben wurden, die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten bei Handelskammer erfragen.

Erforderliche Unterlagen

  • 1. für alle Klassen:

    - Personalausweis oder Reisepass
    - gegebenenfalls Meldebescheinigung
    - Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
    - Bisheriger Original-Führerschein

  • 2. für Klasse A, A1, A2, AM, L, T, B, BE zusätzlich zu 1.:

    - Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in 1. Hilfe
    - Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)

  • 3. für Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1.:

    - Nachweis über die Schulung in 1.Hilfe,
    - Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen (nicht älter als 2 Jahre)
    - Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung

  • 4. für Klasse D1, D1E, D und DE zusätzlich zu 1. und 3.:

    - Gutachten über besondere Anforderungen
    - Führungszeugnis der Belegart O (kann bei der Fahrerlaubnisbehörde mit beantragt werden)

     

  • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
    • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.

Voraussetzungen

  • Erreichen des Mindestalters (nach § 10 FeV )
  • Erfüllen der Eignungsvoraussetzungen
  • theoretische und praktische Prüfung

 

Kosten

Gebühr: 45,90€
mit Probezeit
Gebühr: 45,10€
ohne Probezeit Klassen M, L, T

Verfahrensablauf

  • Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (erfolgt meist durch die Fahrschule)
  • Prüfung der Unterlagen durch die Behörde
  • Einholung von Registerauskünften (Verkehrszentralregister), zT Führungszeugnis
  • Erteilung eines Prüfauftrages an den TÜV
  • Erteilung der Fahrerlaubnis durch Aushändigen des Führerscheins (im Rahmen der praktischen Prüfung durch den TÜV), Ausnahmen sind möglich

Theoretische Prüfung:

  • grundsätzlich schriftlich in deutscher Sprache abzulegen
  • falls keine ausreichenden Lese- oder Schreibkenntnisse vorliegen: Audio-Prüfung
  • bei Bedarf mit Gehörlosendolmetscher
  • Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:, Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch.

Der TÜV gibt Prüfaufträge an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn

  • die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
  • die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
  • in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Weitere Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Frist

Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, M und T werden unbefristet erteilt.
Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE und D1E werden bei Vorliegen entsprechender Eignungsnachweise jeweils für fünf Jahre erteilt. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich die Erfüllung der "besonderen Anforderungen" nachweist.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Für das Führen folgender Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt:

  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • elektronische Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)


Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit:
    - Elektroantrieb,
    - einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
    - einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
    - einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
    - einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


Wer Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführt::

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen (Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

muss, wenn die Klassen

  • D1, D1E, D, DE ab dem 10.9.08 und die Klassen
  • C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.09 erworben wurden,

die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten sind bei der Handelskammer zu erfragen.

Prüfung in Fremdsprachen
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht die Möglichkeit mündlich, falls erforderlich mit Audio-Unterstützung, in deutscher Sprache geprüft zu werden. Lehnt der Bewerber dies ab, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Die Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:

Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch und Türkisch

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden