Reisegewerbekarte Ausstellung
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Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen ohne oder außerhalb einer Niederlassung anbieten, wie z.B. Markthandel, Schaustellerei oder den Betrieb von mobilen Imbisswagen. Eine Handelsvertretung ist kein Reisegewerbe.
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden. Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe für die keine Reisegewerbekarte benötigt wird. Deren Aufnahme muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Kennzeichen eines Reisegewerbes sind:
- gewerbsmäßiger Betrieb
- ohne vorhergehende Bestellung
- außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung
- Feilbieten von Waren bzw. aktives Suchen oder Ankauf von Bestellungen, oder
- Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Leistungsbestellungen, oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.
Eine Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlichen Abfragen wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit überprüft. Nach Abschluss der Überprüfung werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sollte der Erteilung einer Reisegewerbekarte nichts im Wege stehen, wird mit Ihnen ein Termin zur Abholung Ihrer Reisegewerbekarte vereinbart. Da die Reisegewerbekarte von Ihnen unterschrieben werden muss, ist eine Zusendung per Post leider nicht möglich.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Personalpapiere). Für die juristische Person ist extra ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.