Reisepass Ausstellung
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Die aktuellen rechtlichen Vorgaben für Passfotos finden Sie unter „Weitere Informationen“ – „Verfahren Passfotos vor und nach dem 01.05.2025“.
Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen. Der Inhaber eines gültigen deutschen Reisepasses genügt aber auch im Inland seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht. Der Reisepass ersetzt insoweit den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält. Der Personalausweis hingegen genügt nur im Inland, in der Regel aber nicht für die Einreise in andere Länder – Ausnahmen bestehen insbesondere für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU).
Ein Reisepass kann auch für Personen unter 18 Jahren beantragt werden. Alle Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Dienstleistungsbeschreibung "Reisepass beantragen - für Personen unter 18 Jahren" (siehe: https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1156018.de).
Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter des Passinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Reisepass sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Reisepass gilt höchstens ein Jahr.
Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder wenn Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort, unzutreffend sind.
Grundsätzlich werden Reisepässe in einem Umfang von 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge).
Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt.
Eine Änderung der Personendaten (z.B. des Namens nach Eheschließung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen.
Bei Reisen in die USA bzw. nach Kanada ist zu beachten:
Auch deutsche Staatsangehörige müssen für die visumsfreie Einreise in die USA - zusätzlich zu einem regulären (maschinenlesbaren bordeauxroten) Reisepass - zwingend im Besitz einer elektronischen Einreiseerlaubnis sein, welche über die elektronische Reisegenehmigungssysteme der USA bzw. Kanada beantragt werden kann.
- 1 aktuelles biometrietaugliches Passfoto nach der Fotomustertafel (nicht älter als 6 Monate)
Die aktuellen rechtlichen Vorgaben für Passfotos finden Sie unter „Weitere Informationen“ – „Verfahren Passfotos vor und nach dem 01.05.2025“.
- bei Namensänderungen eine Urkunde bzw. Bescheinigung des Standesamtes.
- Identitätsnachweis
z.B. Personalausweis oder alter bzw. ungültiger Reisepass
- deutsche Staatsangehörigkeit
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher grundsätzlich nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem (Haupt-)Wohnort befindet.
Ausnahme: Wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird, muss der Antrag auf Ausstellung eines Passes auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. In diesem Fall verdoppelt sich die Gebühr, wenn dies auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird.
- Bei einem Umzug über Gemeindegrenzen hinaus ist eine Änderung des Wohnortes notwendig
- Fingerabdruckerfassung
- Der Reisepass kann nur persönlich beantragt werden, da die eigenhändige Unterschrift bei der Beantragung erfolgen muss.
- Fotomustertafel für ePass und neuen Personalausweis
- Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
- Verfahren Passfotos vor und nach dem 01.05.2025
- elektronisches Reisegenehmigungssystem des Ministeriums für Innere Sicherheit der Vereinigten Staaten
- Elektronische Reisegenehmigung (eTA) für Kanada beantragen
Gültigkeit:
- Für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- Für Personen ab einschließlich 24 Jahren: 10 Jahre
Änderung im deutschen Passrecht
Aufgrund einer europäischen Rechtsverordnung ergibt sich im deutschen Passrecht zum 26.06.2012 eine wichtige Änderung:
Alle Einträge zu Kindern, die auf Grundlage früherer Passvorschriften noch bis zum 31.10.2007 im Reisepass der Eltern (bzw. eines Elternteils) vorgenommen worden sind, werden ab dem 26.06.2012 ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Ab diesem Tag müssen alle Kinder bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für den eigentlichen Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig (sofern nicht abgelaufen).
Weitere Informationen unter Tel.: (0421) 361-88660.