Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Einkommensteuer Festsetzung

Bremen 99102008002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102008002000

Leistungsbezeichnung

Einkommensteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Einkommensteuererklärung einreichen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einkommensteuer (Synonym), Steuererklärung (Synonym), Veranlagung (Synonym), Einkommensteuererklärung (Synonym), Bearbeitungsstand (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

23.04.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Volltext

Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt. 

Erforderliche Unterlagen

  • Steuererklärungsformular
    • Sie benötigen das Steuererklärungsformular.
    • Welche Anlagen Sie einreichen müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte Sie bezogen haben und welche Kosten Sie absetzen möchten.
    • Grundsätzlich müssen keine Belege und separaten Aufstellungen eingereicht werden.
    • Es genügt, wenn Sie diese für eventuelle Rückfragen aufbewahren und nach Aufforderung durch das Finanzamt übermitteln.

Voraussetzungen

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.

1.)   Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel wenn:

  • der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
  • bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor im Laufe des Jahres angewandt worden ist
  • ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden können, ist die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag maßgeblich
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (wie Tantieme, Abfindung) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat
  • nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag der einem gemeinsamen Kind zusteht beantragen

2.)   Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.

Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sogenannter Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.

3.)   Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.

Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025:

  • bei Ledigen: 12.096 EUR / in 2024: 11.784 EUR
  • bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern: 24.192 EUR / in 2024: 23.568 EUR

Die Informationen zur vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie rechts unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".

 

 

Kosten

Für die Einkommensteuerfestsetzung fallen keine Gebühren oder Kosten an.

Verfahrensablauf

Online über das ELSTER-Portal:

  • Sofern unter anderem Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich online über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.
  • ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service".
  • Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
  • Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
  • Das Finanzamt prüft die Angaben und übermittelt eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist.
  • Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.
  • Falls Ihr Finanzamt Belege von Ihnen anfordert, können Sie diese auch einfach elektronisch im ELSTER-Portal übermitteln.
  • Diese Funktion finden Sie im ELSTER-Portal unter Formulare & Leistungen > alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung.
  • Weitere Informationen zur Einreichung von Belegen finden Sie in dem Merkblatt "Umgang mit Belegen" unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?". 

Persönliche und postalische Abgabe in den Finanzämtern:

  • In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.
  • Alle Formulare können Sie über das Vordruckportal des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.
    • Den Link zum Vordruckportal finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare" - "Einkommensteuer-Erklärung".
  • Füllen Sie das Formular am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie es.
  • Schicken Sie die Steuererklärung mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt oder geben Sie die Steuererklärung persönlich an den zentralen Informations- und Annahmestellen der Bremischen Finanzämter ab.
  • Für Rückfragen steht Ihnen die zentrale Informations- und Annahmestelle zur Verfügung. Eine detaillierte steuerliche Beratung ist dabei grundsätzlich den steuerlich beratenden Berufen vorbehalten und darf durch die Finanzämter nicht erfolgen.
  • Sofern Sie einen Termin vor Ort in den zentralen Informations- und Annahmestellen wahrnehmen, bringen Sie die zu Ihrer fertig gestellten Steuererklärung gehörenden Unterlagen gerne mit.
    • Den Link zur Vereinbarung eines Termins in Ihrem Finanzamt finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Termin vereinbaren".

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.

Frist

Steuerlich nicht beratene Personen: Die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abzugeben (zum Beispiel für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich bis zum 31.07.2021, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 31.07.2022), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert: Veranlagungszeitraum 2021: 01.11.2022 Veranlagungszeitraum 2022: 02.10.2023 Veranlagungszeitraum 2023: 02.09.2024 Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Beispielsweise: Veranlagungszeitraum 2021; Ende Abgabefrist = 31.12.2025). Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen. Steuerlich beratene Personen: Die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben (z.B. für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 28.02.2022, für den Veranlagungszeitraum 2021 bis zum 28.02.2023), wenn eine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden diese Abgabefristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 jedoch wie folgt gesetzlich verlängert: Veranlagungszeitraum 2020: 31.08.2022 Veranlagungszeitraum 2021: 31.08.2023 Veranlagungszeitraum 2022: 31.07.2024 Veranlagungszeitraum 2023: 02.06.2025 Veranlagungszeitraum 2024: 30.04.2026

Hinweise

Informationen zum Bearbeitungsstand der Steuererklärungen finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Bearbeitungsstand der Steuererklärung".

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Einkommensteuererklärung einreichen
  • Wer Einkommen bezieht ist grundsätzlich zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
  • Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Eikommens ab.
  • Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht.
  • Ausschließlich Arbeitslohn
  • Andere Einkünfte neben dem Arbeitslohn
  • ausschließlich andere Einkünfte
  • Es gelten unterschiedliche Fristen für 
  • steuerlich nicht beratene Personen
  • steuerlich beratene Personen
  • Zuständig: Finanzamt Bremen/Finanzamt Bremerhaven

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden