Einkommensteuer Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt.
- Steuererklärungsformular
- Sie benötigen das Steuererklärungsformular.
- Welche Anlagen Sie einreichen müssen, hängt davon ab, welche Einkünfte Sie bezogen haben und welche Kosten Sie absetzen möchten.
- Grundsätzlich müssen keine Belege und separaten Aufstellungen eingereicht werden.
- Es genügt, wenn Sie diese für eventuelle Rückfragen aufbewahren und nach Aufforderung durch das Finanzamt übermitteln.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.
1.) Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel wenn:
- der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
- bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor im Laufe des Jahres angewandt worden ist
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden können, ist die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag maßgeblich
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (wie Tantieme, Abfindung) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat
- nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag der einem gemeinsamen Kind zusteht beantragen
2.) Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.
Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sogenannter Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.
3.) Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.
Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025:
- bei Ledigen: 12.096 EUR / in 2024: 11.784 EUR
- bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern: 24.192 EUR / in 2024: 23.568 EUR
Die Informationen zur vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie rechts unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".
Online über das ELSTER-Portal:
- Sofern unter anderem Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich online über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.
- ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service".
- Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
- Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
- Das Finanzamt prüft die Angaben und übermittelt eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist.
- Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.
- Falls Ihr Finanzamt Belege von Ihnen anfordert, können Sie diese auch einfach elektronisch im ELSTER-Portal übermitteln.
- Diese Funktion finden Sie im ELSTER-Portal unter Formulare & Leistungen > alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung.
- Weitere Informationen zur Einreichung von Belegen finden Sie in dem Merkblatt "Umgang mit Belegen" unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".
Persönliche und postalische Abgabe in den Finanzämtern:
- In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.
- Alle Formulare können Sie über das Vordruckportal des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.
- Den Link zum Vordruckportal finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare" - "Einkommensteuer-Erklärung".
- Füllen Sie das Formular am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie es.
- Schicken Sie die Steuererklärung mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt oder geben Sie die Steuererklärung persönlich an den zentralen Informations- und Annahmestellen der Bremischen Finanzämter ab.
- Für Rückfragen steht Ihnen die zentrale Informations- und Annahmestelle zur Verfügung. Eine detaillierte steuerliche Beratung ist dabei grundsätzlich den steuerlich beratenden Berufen vorbehalten und darf durch die Finanzämter nicht erfolgen.
- Sofern Sie einen Termin vor Ort in den zentralen Informations- und Annahmestellen wahrnehmen, bringen Sie die zu Ihrer fertig gestellten Steuererklärung gehörenden Unterlagen gerne mit.
- Den Link zur Vereinbarung eines Termins in Ihrem Finanzamt finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Termin vereinbaren".
Informationen zum Bearbeitungsstand der Steuererklärungen finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Bearbeitungsstand der Steuererklärung".
- Einkommensteuererklärung einreichen
- Wer Einkommen bezieht ist grundsätzlich zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Eikommens ab.
- Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht.
- Ausschließlich Arbeitslohn
- Andere Einkünfte neben dem Arbeitslohn
- ausschließlich andere Einkünfte
- Es gelten unterschiedliche Fristen für
- steuerlich nicht beratene Personen
- steuerlich beratene Personen
- Zuständig: Finanzamt Bremen/Finanzamt Bremerhaven