Hundesteuer Befreiung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Hundesteuer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
31.01.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
(§ 6 Absatz 1 Hundesteuergesetz)
- Blindenführhunden
- Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
- Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
- Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
- Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
- Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
- Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
Des weiteren wird für Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.