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Sorgeerklärung Beurkundung

Bremen 99013005026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013005026000

Leistungsbezeichnung

Sorgeerklärung Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

gemeinsames Sorgerecht (Synonym), elterliche Sorge (Synonym), Sorgeerklärung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Vor der Geburt (1010100)
  • Nach der Geburt (1010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben ein Kind bekommen, sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet und möchten sich das Sorgerecht teilen? Dafür müssen Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Volltext

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. 

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen beide Elternteile dies gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

Sie können die Sorgeerklärung schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch noch nach der Geburt möglich und sinnvoll, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht anstreben möchten.

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

    Nur bei Erklärung nach der Geburt nötig.

  • Identifikationsnachweis

    Personalausweis oder Reisepass der Eltern

  • Mutterpass

    Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.

  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter des Kindes

    Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.

Voraussetzungen

  • Sie sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
  • Voraussichtlicher Entbindungstermin oder Geburtsdatum und Namen des Kindes 
  • Sie müssen persönlich erscheinen.
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils muss durch die gesetzliche Vertretung zugestimmt werden.
  • Die Sorgeerklärung wird erst wirksam, wenn beide Elternteile eine gleichlautende Sorgeerklärung abgegeben haben
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Ist dies nicht der Fall und Sie benötigen einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin, geben Sie dies bei der Terminvereinbarung an.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an. Bei Notar:innen fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.

Verfahrensablauf

  • Für eine Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin mit dem Amt für soziale Dienste beim Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige vereinbaren.
  • Sie können für eine Terminvereinbarung den Onlinedienst unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Vater-, Mutterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung" nutzen.
  • Wenn Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mit.
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen. Am besten zusammen.
  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
  • Sie werden über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. 
  • Die Urkunde über die Sorgerechtserklärung wird Ihnen dann vorgelesen.
  • Beide Elternteile müssen die Urkunde unterschreiben.
  • Beide Elternteile bekommen beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung erfolgt im Termin Ein Termin wird in der Regel kurzfristig vergeben.

Frist

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe noch minderjährig sein.

Hinweise

Die Sorgeerklärung kann auch bei einem Notar abgegeben werden. Dort ist die Beurkundung kostenpflichtig.

Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des (Mit)Sorgerechts stellen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären 

  • Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären.
  • Persönlicher Termin notwendig
  • Sorgeerklärung erfolgt durch öffentliche Beurkundung.
  • Spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung möglich.
  • Erklärungen der Elternteile zur gemeinsamen Sorge können auch bei unterschiedlichen Stellen abgegeben werden.
  • Zuständig: Jugendamt oder Notar

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden