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Wiederzulassung ohne Halterwechsel

Bremen 99036047001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036047001000

Leistungsbezeichnung

Wiederzulassung ohne Halterwechsel

Leistungsbezeichnung II

Wiederzulassung ohne Halterwechsel

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Auto anmelden (Synonym), Kfz anmelden (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Bitte beachten Sie, dass Sie bei der gewünschten Dienstleistung auch unseren Online-Service in Anspruch nehmen können. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - Online Service".

Wiederanmeldung eines Fahrzeuges nach einer Außerbetriebsetzung auf denselben Fahrzeughalter (ohne Halterwechsel)

Volltext

Nach einer Außerbetriebsetzung eines bisher in Bremen zugelassenen Fahrzeuges, kann derselbe Fahrzeughalter das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren wieder für sich anmelden.

Besonderheiten:
Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 hat sich die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens vom "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nur ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2.Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht möglich. Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung in Bremen nachgewiesen werden.

Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann durch den Halter selber oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.

Ab dem 01.10.2017 ist die Wiederzulassung eines Fahrzeuges ohne Halterwechsel auch online möglich, sofern die vorherige Zulassung ab dem 01.01.2015 erfolgte. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
    • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

    Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".

  • Kennzeichenschilder, sofern noch vorhanden

    Verwendung nur möglich bei erfolgter Reservierung bei Außerbetriebsetzung (Stilllegung)

Voraussetzungen

  • Für eine Wiederzulassung des Fahrzeugs muss eine gültige Hauptuntersuchung durch Vorlage des Original-Prüfberichtes nachgewiesen werden.
  • Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) bestehen. Vorhandene Kfz-Steuerrückstände sind vor Zulassung zu begleichen.
  • Es dürfen keine rückständigen Verwaltungsgebühren und Auslagen aus verhergegangnenen Zulassungen bestehen. Vorhandene Rückstände sind vor Zulassung zu begleichen.

Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.

Kosten

Gebühr: 24,20€
Im Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Online Service nutzen, ist nur eine Bezahlung mit Kreditkarte möglich.

Verfahrensablauf

Die Wiederzulassung muss durch Vorlage der notwendigen Unterlagen beantragt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden. 

Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.  

Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine (http://www.service.bremen.de/dienststelle/termine) reservieren oder telefonisch Mo-Fr von 07:00-18:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

KFZ-Zulassungsbehörde:    (0421) 361-88668 oder (0421) 115

Bürgerservicecenter-Nord:  (0421) 361-88644 oder (0421) 115

Tipp:
Eventuell neu anzufertigende Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.

Die Wiederzulassung auf das in den Fahrzeugpapieren ausgewiesene letzte amtliche Kennzeichen ist nur möglich, wenn die Reservierung des Kennzeichens bei Stilllegung des Fahrzeugs beantragt wurde. 

Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1.7.2010 gelten folgenden Änderungen:

  • Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer für erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre.
  • Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
    -Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen.

elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.  

Vollmacht
Eine Vollmacht sollte zweckmäßigerweise beinhalten, dass der Bevollmächtigte zur Klärung evtl. Gebührenrückstände und/oder Kfz-Steuerrückstände berechtigt ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden