Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft
Inhalt
Begriffe im Kontext
getrenntlebend (Synonym), getrennt lebend (Synonym), Steuerklasse 2 (Synonym), Steuerklasse II (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.06.2025
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Alleinstehende Steuerbürger:innen mit mindestens einem Kind können im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 steuermindernd geltend machen. Bei Arbeitnehmer:innen kann dieser Betrag bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Beantragung der Steuerklasse II berücksichtigt werden. Dazu erfahren Sie mehr in der Dienstleistungsbeschreibung "Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen". Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".
Der Entlastungsbetrag erhöht sich ab dem 2. Kind um je 240 €.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Sie, wenn Sie
- alleinstehend sind,
- keine anderen volljährigen Personen (zum Beispiel Lebenspartner:innen) in Ihrem Haushalt leben.
- Dies gilt nicht für ein volljähriges Kind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
- Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch Angabe in der Einkommensteuererklärung (Anlage Kind).
- Für die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ein Antrag auf Steuerklasse II beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich. Den Antrag können Sie mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ oder online über Elster stellen. Den Link zum Formular finden Sie unter „Weitere Informationen“ – „Formulare“.
Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen für die Abgabe von Steuererklärungen, sofern der Entlastungsbetrag nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht wurde.