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Luftfahrthindernis

Bremen 99080044006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080044006000

Leistungsbezeichnung

Luftfahrthindernis

Leistungsbezeichnung II

Luftfahrthindernis errichten

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Luftfahrt (Synonym), Kran (Synonym), Bauschutzbereich (Synonym), Mobilkran (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

02.08.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten Kräne, Mobilkräne, Masten oder andere Gewerke innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen errichten?

Volltext

Die Luftfahrtbehörde ist die zuständige Stelle für die Zustimmung bzw. Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen.

Die Genehmigung ist für alle Gewerke erforderlich, die die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich überschreiten, damit der Luftverkehr durch die Errichtung nicht gefährdet wird.

Wenn Sie Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen wird diese Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Für die Errichtung von Luftfahrthindernissen (z. B. bauliche Anlagen, Geräte, Baukräne, auch Anpflanzungen [z. B. Bäume]) oder die Vornahme von Bodenvertiefungen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zum Flughafen Bremen sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über NHN. Im engeren Bauschutzbereich des Flughafens Bremen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig.

Im östlichen Bereich der Airport-Stadt sowie im Bereich der Schwäbisch-Hall-Siedlung gelten Ausnahmen. Hier ist die Genehmigungspflicht teilweise erst ab einer Höhe von 18,2 m NHN gegeben.

Im Umkreis von 1,5 km bis 4 km um den Flughafenbezugspunkt sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 28,2 m NHN genehmigungspflichtig.

In Teilen der Neustadt und der Altstadt gilt eine Ausnahme. Die Genehmigungspflicht besteht hier teilweise erst ab 48,2 m NHN.

Im Umkreis von 4 km bis 6 km steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 48,2 m NHN (4 km Umkreis) bis auf 103,2 m NHN (6 km Umkreis).

In den Anflugsektoren, welche sich östlich des Flughafens bis nach Oyten und westlich bis nach Ganderkesee erstrecken, steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 3,2 m NHN (nächster Punkt zum Flughafen) auf bis zu 103,2 m NHN (10 km bis 15 km vom Flughafen).

Außerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen auf bremischem Gebiet sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 m über Grund genehmigungspflichtig.

Auskunft zu Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben in Bremen, Bremerhaven und Teilen von Niedersachsen, welche sich im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen befinden erteilt die Luftfahrtbehörde Bremen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lageplan mit Standorteintragung

    möglichst im Maßstab 1:500 oder 1:1000

  • Krandatenblatt

    bei Turmdrehkranen

Voraussetzungen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Lageplan mit Standorteintragung (möglichst im Maßstab 1:500 oder 1:1000)
  • Krandatenblatt (bei Turmdrehkranen)

Kosten

Gebühr: 105€
beträgt die Mindestgebühr. Die Gebühren der Luftfahrtbehörde richten sich nach dem Veraltungsaufwand der Bearbeitung Ihres Antrags. Durch die Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH können weitere Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

Befindet sich der Errichtungsort im Bauschutzbereich und werden die festgelegten variablen Höhen durchdrungen, wird Ihr Anliegen auf Basis eines Antrags schnellstmöglich bearbeitet. Andere Stellen, wie die DFS und das BAF werden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.

Gleiches gilt für eine Höhe von 100 m ü. Gelände auf bremischem Gebiet.

Werden die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich sowie eine Höhe von 100 m ü. Gelände außerhalb auf bremischem Gebiet nicht überschritten, wird der Antragsteller umgehend informiert, dass gegen die Errichtung aus Sicht der Luftfahrtbehörde keine Bedenken bestehen.

Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Wochen vor Beginn des Vorhabens, jedoch unter Beachtung der Fristenregelung, daher so früh wie möglich einreichen.

Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in UTM oder WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und falls bekannt in Metern über Normalhöhennull (NHN) der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.

Das Antragsformular finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Zustimmung und Genehmigung von Luftfahrthindernissen" - "Formular".

Bearbeitungsdauer

In der Regel 2 Wochen.

Frist

Antragsfrist: 2 Woche(n)
mindestens

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung
  • für die Errichtung von Kränen, Mobilkränen, Masten oder andere Gewerke innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen
  • Genehmigung für alle Gewerke erforderlich, die die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich überschreiten
  • Zuständige Stelle: Luftfahrtbehörde

Ansprechpunkt

  • Hindernisse und Flugplätze Luftfahrtbehörde      E-Mail: adr@haefen.bremen.de
          Telefon: 0421 / 361-97591

Zuständige Stelle

nicht vorhanden