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Fundsachen Entgegennahme Versteigerungsanzeige

Bremen 99089017261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089017261001

Leistungsbezeichnung

Fundsachen Entgegennahme Versteigerungsanzeige

Leistungsbezeichnung II

Fundsachen ersteigern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Fundbüro (Synonym), Fundamt (Synonym), Versteigerung (Synonym), versteigern (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Das Ordnungsamt versteigert regelmäßig Fundsachen. 

Volltext

Interessiert sich weder Eigentümerin oder Eigentümer noch Finderin oder Finder für die Fundsache, erwirbt die Stadtgemeinde nach 6 Monaten das Eigentum und die Fundsachen werden zur Versteigerung freigegeben.

Die amtliche Bekanntmachung und die Veröffentlichung von Versteigerungsterminen erfolgt in der Tagespresse und unter der zuständigen Stelle.

Bei der Versteigerung erworbene Gegenstände gehören der Erwerberin oder dem Erwerber endgültig.

Werden im Rahmen einer Versteigerung mögliche Eigentumsrechte an der Sache geltend gemacht, wird die Fundsache zur Klärung der Eigentumsverhältnisse aus der Versteigerung herausgenommen. Nach erfolgtem Eigentumsnachweis wird die Sache an die eigentumsberechtigte Person herausgegeben.

Alle anderen Fundsachen werden vernichtet oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Innerhalb von 6 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung hat niemand Eigentumsansprüche geltend gemacht. 

Kosten

Ersteigerte Gegenstände werden nach der Bezahlung mit Bargeld oder EC-Karte ausgehändigt.

Verfahrensablauf

  • Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt wurden und in einem guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben. 
  • Sie haben dann die Möglichkeit, diese Wertgegenstände auf öffentlichen Versteigerungen zu erwerben. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich die Fundsache im Vorfeld der Ersteigerung genau anschauen.
  • Haben Sie auf einer öffentlichen Versteigerung einen Wertgegenstand ersteigert, bezahlen Sie vor Ort und sind verpflichtet, den Wertgegenstand sofort mitzunehmen.

Bearbeitungsdauer

Dauer der Versteigerung 2 bis 4 Stunden.

Frist

Versteigerung ist erst zulässig 6 Wochen nach Veröffentlichung der amtliche Bekanntmachung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fundsachen ersteigern
  • Fundsachen werden in der Regel frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten versteigert. 
  • Ist die Verwahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden, darf eine Fundsache schon eher versteigert werden.
  • Termine für die nächste Versteigerung werden in der Tagespresse und im Serviceportal in der DLB veröffentlicht
  • Zuständigkeit: Ordnungsamt, Referat 12, Fundangelegenheiten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden