Fundsachen Entgegennahme Versteigerungsanzeige
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Interessiert sich weder Eigentümerin oder Eigentümer noch Finderin oder Finder für die Fundsache, erwirbt die Stadtgemeinde nach 6 Monaten das Eigentum und die Fundsachen werden zur Versteigerung freigegeben.
Die amtliche Bekanntmachung und die Veröffentlichung von Versteigerungsterminen erfolgt in der Tagespresse und unter der zuständigen Stelle.
Bei der Versteigerung erworbene Gegenstände gehören der Erwerberin oder dem Erwerber endgültig.
Werden im Rahmen einer Versteigerung mögliche Eigentumsrechte an der Sache geltend gemacht, wird die Fundsache zur Klärung der Eigentumsverhältnisse aus der Versteigerung herausgenommen. Nach erfolgtem Eigentumsnachweis wird die Sache an die eigentumsberechtigte Person herausgegeben.
Alle anderen Fundsachen werden vernichtet oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
- Innerhalb von 6 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung hat niemand Eigentumsansprüche geltend gemacht.
- Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt wurden und in einem guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben.
- Sie haben dann die Möglichkeit, diese Wertgegenstände auf öffentlichen Versteigerungen zu erwerben. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich die Fundsache im Vorfeld der Ersteigerung genau anschauen.
- Haben Sie auf einer öffentlichen Versteigerung einen Wertgegenstand ersteigert, bezahlen Sie vor Ort und sind verpflichtet, den Wertgegenstand sofort mitzunehmen.
- Fundsachen ersteigern
- Fundsachen werden in der Regel frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten versteigert.
- Ist die Verwahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden, darf eine Fundsache schon eher versteigert werden.
- Termine für die nächste Versteigerung werden in der Tagespresse und im Serviceportal in der DLB veröffentlicht
- Zuständigkeit: Ordnungsamt, Referat 12, Fundangelegenheiten