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Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

Bremen 99015003002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99015003002000

Leistungsbezeichnung

Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.07.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Volltext

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Erforderliche Unterlagen

  • Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber

  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

Die Höhe der zu zahlenden Abgabe können Sie der Internetseite "REHADAT-Portal" zur Ausgleichsabgabe entnehmen. Diese finden Sie unter "Weitere Informationen".

Kosten

Keine Angabe.

Verfahrensablauf

Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

  • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
  • zur Überwachung ihrer Erfüllung
  • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

erforderlich sind.

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

Bearbeitungsdauer

Die Anzeigefrist endet jeweils am 31.03. des Folgejahres. Die Zahlung ist dann ebenfalls fällig. Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

Frist

Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

Hinweise

Arbeitgeber können für Aufträge, die sie an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, einen Teil des Rechnungsbetrages (50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Mehr dazu finden Sie unter "IW-Elan", siehe "Weitere Informationen".

 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung
  • Private und öffentliche Arbeitgeber müssen – gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten – eine vorgeschriebene Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen
  • bei unbesetztem Pflichtarbeitsplatz muss – unabhängig von den Gründen oder Verschulden – Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
  • Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Anzahl der unbesetzten Plätze abhängig
  • für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen
  • Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten können durch den Arbeitgeber in bestimmter Höhe auf die Zahlungspflicht angerechnet werden
  • Funktion der Ausgleichsabgabe: Anreiz zur Beschäftigung von behinderten Menschen und finanzieller Ausgleich für Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen
  • Der Arbeitgeber muss eine Anzeige über Anzahl der besetzten Plätze etc. erstellen, die Ausgleichsabgabe berechnen und an das Integrations-, Inklusionsamt zahlen
  • Zuständig: Bundesagentur für Arbeit (Anzeige) und Integrations- bzw. Inklusionsamt (Erhebung)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden