Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Bremischen Hafensicherheitsgesetz beantragen
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Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bremischen Häfen brauchen Sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Bei erfolgreichem Abschluss der Überprüfung wird Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Die Hafensicherheitsbehörde ist die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne des § 16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz werden vom Referat 31 in ihrem Auftrag durchgeführt.
Wenn Sie einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen, wird die Überprüfung durchgeführt. Falls die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen wird und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, bekommen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie die sicherheitsrelevante Tätigkeit in den Bremischen Häfen ausüben.
Es muss ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung gemäß §16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz bestehen und das Referat 31 muss zuständige Behörde sein. Dieses trifft zu, sofern Sie einer der folgenden Personenkreise angehören und eine sicherheitsrelevante Tätigkeit in den Bremischen Hafenanlagen ausüben:
- Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen
- Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten oder fortzuschreiben
- weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält
Bitte nutzen Sie das entsprechende Antragsformular.
Auf der Internetseite der zuständigen Stelle erhalten Sie weitergehende Informationen zum Verfahren. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - Wo kann ich mehr erfahren?".
- Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Bremischen Hafensicherheitsgesetz beantragen
- Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bremischen Häfen ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich
- Nach erfolgreicher Überprüfung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt zur Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit in den Bremischen Häfen
- Voraussetzungen:
- Antragsteller:in soll als Beauftragte:r für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen
- Antragsteller:in ist damit betraut, einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten oder fortzuschreiben
- Antragsteller:in, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält
- Erforderliche Unterlagen zur Beantragung:
- Beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug („Criminal Report“) aus dem jeweiligen Strafregister des Staates, bei dem ein Auslandsaufenthalt von mehr als 6 ununterbrochenen Monaten vorlag
- Personalausweis oder Reisepass
- Bearbeitungsdauer: bis zu 2 Monate
- Gültigkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung: 5 Jahre
- Zuständige Stelle: SWHT - Refrat 31