Hortbesuch von einem / mehreren Kindern Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§22 ff Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
- Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege-Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG
- Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen - KindertagespflegeRL - KiTaPflRL
- Richtlinien Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - RiBTK
- Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen
- Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz – BremAOG)
- Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule
- Richtlinie zur Regelung der Ferienbetreuung, Früh- und Spätbetreuung für Schülerinnen und Schüler an Ganztagsgrundschulen vom 15.09.08 (Neufassung)
Eltern, die für ihr Schulkind ein Angebot am Nachmittag benötigen, sollen das Kind vorrangig an einer Ganztagsschule anmelden. Erhalten sie dort keinen Platz, kann das Kind von montags bis freitags im Anschluss an die verlässliche Grundschule eine Kindertageseinrichtung (Hort) besuchen. Es nimmt dort am Mittagessen teil.
Für ältere Schulkinder bieten zum Beispiel die Jugendfreizeiteinrichtungen Lücke-Projekte an.
Für die Betreuung an Ganztagsschulen werden keine Beiträge erhoben, allerdings sind das Mittagessen und die Früh-, Spät- und Ferienbetreuung kostenpflichtig.
Andere Betreuungsformen im Anschluss an die Schule (zum Beispiel im Hort) sind kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Verdienst der Eltern, der Familiengröße und dem wöchentlichen Umfang der Betreuung.
- Die offenen und gebundenen Ganztagsgrundschulen in der Stadtgemeinde Bremen bieten eine kostenpflichtige Früh-, Spät- und Ferienbetreuung an. Diese findet von 7 bis 8 Uhr und von 16 bis 17 Uhr und nur bei einer ausreichend hohen Zahl an Anmeldungen statt. Sie wird vom nichtunterrichtenden pädagogischen Personal durchgeführt. Die Anmeldung zur Früh- und Spätbetreuung ist freiwillig. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich mit der Anmeldung für mindestens ein Schuljahr zu einer verbindlichen Teilnahme ihrer Kinder. Die Anmeldung wird bis zum 31. Januar eines Schuljahres in der Schule abgegeben.
- Die Ferienbetreuung in Ganztagsschulen findet in den Osterferien, 3 Wochen in den Sommerferien, in den Herbstferien und in den Weihnachtsferien nach Neujahr (ab einem Betreuungszeitraum von 3 Tagen) an ausgewählten Standorten statt. Keine Ferienbetreuung erfolgt in den Halbjahresferien oder an den Brückentagen, in den Pfingstferien, in 3 Wochen der Sommerferien sowie zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Anmeldung zur Ferienbetreuung ist freiwillig. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich mit der Anmeldung für ein Kalenderjahr zu einer verbindlichen Teilnahme ihrer Kinder. Um den Bedarf planen zu können, erfolgt eine Anmeldung des Kindes in der Schule bis jeweils zum 31. Januar für das gesamte Kalenderjahr.
- Für die Früh, Spät- und Ferienbetreuung in Ganztagsschulen können nur Ganztagsschulkinder der jeweiligen Ganztagsschule angemeldet werden, deren alleinerziehende Erziehungsberechtigte oder beide Erziehungsberechtigte in den jeweiligen Ferien oder während des jeweiligen Schuljahres erwerbstätig sind oder sich in einer Ausbildung oder Umschulung befinden und deshalb während der Betreuungszeit regelmäßig abwesend sind.
- Eltern, die wünschen, dass ihr Kind nach der Schule einen Hort oder ein anderes Nachmittagsangebot für Schulkinder besuchen, sollten nachweisen, dass sie arbeiten, eine Ausbildung machen, eine Arbeit suchen oder sich für eine Arbeit qualifizieren. Auch eine besondere Situation in der Familie kann ein wichtiger Grund für den Besuch eines Hortes sein.
- Auch in den Ferien können Schulkinder in den Hort gehen. Horte und andere Angebote für Schulkinder haben allerdings 4 Wochen im Jahr geschlossen. In dieser Zeit hat eine andere Einrichtung im Stadtteil geöffnet, die besucht werden kann, wenn es erforderlich ist.
- Nicht in jedem Stadtteil stehen genügend Plätze für Schulkinderbetreuung am Nachmittag zur Verfügung. Hat eine Einrichtung mehr Anmeldungen als freie Plätze, werden Kinder bevorzugt aufgenommen, wenn die Eltern arbeiten, eine Ausbildung machen, eine Arbeit suchen oder sich für eine Arbeit qualifizieren. Auch eine besondere Situation in der Familie ist ein Grund für die bevorzugte Aufnahme eines Schulkindes, zum Beispiel alleinerziehende Eltern. Jüngere Schulkinder haben Vorrang vor Älteren.
- Eltern, die ergänzend zu den Zeiten im Hort eine Betreuung benötigen oder keinen Hort- beziehungsweise Ganztagsschulplatz erhalten haben, können sich an PiB-Pflegekinder in Bremen wenden. Dort wird geprüft, ob ein Platz bei einer Tagesmutter / einem Tagesvater zur Verfügung steht.
Eltern von Schulkindern haben für ihr Kind einen Kita-Pass und / oder eine ID-Nummer erhalten. Der Kita-Pass ist wichtig – er muss von Eltern mitgenommen und aufbewahrt werden, wenn ihr Kind den Kindergarten verlässt. Er wird für die Anmeldung im Hort wieder benötigt. Bei der Anmeldung muss der Kita-Pass abgegeben werden, denn eine Anmeldung ist nur vollständig, wenn der Kita-Pass beigefügt ist.
Jedes Jahr im Januar können Eltern ihr Schulkind in allen Horten und anderen Betreuungsangeboten für Schulkinder anmelden, wenn es ab dem 1. August dieses Jahres (weiter) aufgenommen werden soll.
Eltern, die keinen Kita-Pass erhalten haben (z.B. weil sie zugezogen sind) legen in der Einrichtung eine Meldebescheinigung oder Geburtsurkunde vor. Die Einrichtung kümmert sich dann darum, dass das Kind die für die Anmeldung wichtige ID-Nummer des Kindes bekommt. Dieses Verfahren gilt auch, wenn Eltern den Kita-Pass verloren haben.
Die Qualität der Schulkinderangebote wird vom Landesjugendamt Bremen (Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen) überwacht. Es finden regelmäßige Fortbildungen der Fachkräfte statt.
- Nachmittagsangebote für Schulkinder
- Wenn das Kind an einer Ganztagsschule keinen Platz erhält, kann es eine Kindertageseinrichtung (Hort) besuchen
- von montags bis freitags im Anschluss an die Grundschule
- ältere Schulkinder können Jugendfreizeiteinrichtungen besuchen
- Andere Betreuungsformen sind kostenpflichtig.
- Die Höhe der Kosten richtet sich nach:
- Verdienst der Eltern
- Familiengröße
- wöchentlicher Umfang der Betreuung
- Die Höhe der Kosten richtet sich nach:
- Anmeldung online über das Kita-Portal
- Zuständig: Die Senatorin für Kinder und Bildung, Referat 25 und 33