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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

Bremen 99150079001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150079001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit Berufsausbildung aus dem Ausland beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennungsjahr (Synonym), Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin (Synonym), Elementarpädagoge/Elementarpädagogin (Synonym), Bewertung ausländischer Bildungsabschluss (Synonym), Ausbildungsbereich (Synonym), staatliche Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

15.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Beruf Sozialpädagogin oder Sozialarbeiter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung- Referat 31 stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ führen.

Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
  • Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung

    Geben Sie an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation, einschließlich der Fächerübersicht im Original sowie in deutscher oder englischer Übersetzung
  • Nachweise über Berufserfahrung als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in
  • Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
  • Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.

Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Sozialpädagog:in oder Sozialarbeiter:in und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der Senatorischen Behörde für Kinder und Bildung- Referat 31 stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen. Die zuständige Stelle prüft dann:

Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig?

Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ führen.

Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter mit Berufsausbildung aus dem Ausland beantragen
  • Der Beruf ist reglementiert. Das bedeutet: Man muss eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.
  • Die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung- Referat 31 prüft die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
  • Einzureichende Unterlagen: eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweis, Berufserfahrungen als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin
  • oder Sozialpädagoge/Sozialarbeiter, sonstige Qualifikationen, Auskunft über bereits gestellte Anträge
  • Die Bestätigung über den Eingang des Antrags erfolgt spätestens einen Monat nach der Antragsstellung. Eventuell fehlende Unterlagen werden nachgefordert.
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, kann eine Ausgleichsmaßnahme gemacht werden.
  • Zuständig: SKB Referat 31

Ansprechpunkt

  • Frau Ellen Gutschmidt      E-Mail: antrag@kinder.bremen.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden