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Familie - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gewaltschutz

Bremen 99046040088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046040088000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Familie - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gewaltschutz

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie können beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) den Erlass einer einstweiligen Verfügung – Gewaltschutz - beantragen.

Volltext

Das Familiengericht ordnet auf Antrag per Beschluss an, sofern jemand bedroht wird, dass der „Bedroher“ sich dem „Bedrohten“ nicht mehr nähern darf, keinen Kontakt zu ihm aufnehmen darf, ihn nicht angreifen, belästigen, bedrohen u.A. darf.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Aktuelle Bedrohungslage

 

Kosten

Gebühr: 79,50€
Gebühr: 162€
Gebühr: 30€
Bei Erlass der Anordnung Kostenschuldner = Antragsgegner, Bei Ablehnung des Antrags Kostenschuldner = Antragsteller

Verfahrensablauf

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Rechtsanwalt/Notar oder bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sofern der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Hierfür müssen der Bogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt und entsprechende Einkommensbelege und Belege zu den Ausgaben vorgelegt werden (siehe Formulare).

Die Antragstellung erfolgt über einen Rechtsanwalt/Notar oder in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts. Öffnungszeiten: 09.00 bis 12.30 Uhr. In absoluten Eilfällen (bei akuter Bedrohungslage, bei erforderlicher Wohnungszuweisung (Antragsteller und Antragsgegner wohnen zusammen), bei akuter Kindesgefährdung) auch nach 12:30 bis 15:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über die  Wachtmeisterzentrale im Eingangsbereich (von dort erfolgt Weitervermittlung an den Eildienst)

Bei Antragstellung durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, ist nach Möglichkeit ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen (Geburtsurkunde des Kindes bei miteinander verheirateten Eltern, Sorgerechtsentscheidung/ Bestallung des Vormunds/Pflegers).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden