Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 5 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
- § 7 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
- § 8 Absatz 3 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
- § 9 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
- § 19 Abs. 1 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG)
- Ziffer 401 der Anlage zu § 1 Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)
Sie haben Fragen und/oder wollen sich über eine Einrichtung für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen in Bremen und Bremerhaven beschweren, dann wenden Sie sich an das Team der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht!
Auch, wenn Sie in einer Einrichtung auf Anregungen oder Beschwerden keine ausreichenden Antworten finden, können Sie ebenfalls die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht ansprechen.
Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht sorgt durch Beratung, Kontrolle und notfalls durch ordnungsrechtliche Anordnungen dafür, dass gesetzliche Qualitätsstandards eingehalten werden und die Bedürfnisse und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt werden.
Das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) verpflichtet die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht einmal jährlich Wohn- und Unterstützungsangebote zu prüfen. Dies geschieht unabhängig davon, ob Beschwerden oder andere Hinweise auf Mängel vorliegen.
Mehr als die Hälfte der Prüfungen finden unangemeldet statt.
Das BremWoBeG beschreibt die wichtigsten Anforderungen und Qualitätsstandards, die von den Betreibern einzuhalten sind und die grundlegenden Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner in Wohn- und Unterstützungsangeboten.
Weitere Grundlagen sind die Verordnungen des BremWoBeG über
•Personalausstattung in Wohn- und Unterstützungsangeboten
•Qualität und Sicherheit von Gebäuden und Wohnräumen in Wohn- und Unterstützungsangeboten
•Interessenvertretung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohn- und Unterstützungsangeboten
Sollten der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht Beschwerden vorgetragen werden, prüft sie auch außerhalb der jährlichen Prüfungen, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Werden entsprechende Mängel gefunden, macht die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht dem Betreiber verbindliche Auflagen, diese Mängel zu beseitigen.
- Einrichtungszuständigkeiten der Mitarbeiter*innen der Wohn-und Betreuungsaufsicht
- Merkblatt und Selbstauskunftsbogen für neue Einrichtungsleitungen
- Merkblatt und Selbstauskunftsbogen für neue Geschäftsführungen
- Merkblatt und Selbstauskunftsbogen für neue Pflegedienstleitungen
- Formular Anzeige Inbetriebnahme einer neuen Einrichtung
- Formular Anzeige Wechsel des Leistungsanbieters
- Formular Anzeige einer Wohngemeinschaft
- Formular Mobile Unterstützungsdienste
- Formular Betriebsaufnahme und Veränderungen für Servicewohnen