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Errichtung/ wesentliche Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage

Bremen 99136001141000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99136001141000

Leistungsbezeichnung

Errichtung/ wesentliche Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage

Leistungsbezeichnung II

Errichtung/ wesentliche Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Deichanlagen (Synonym), Deiche (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Katastrophenhilfe (1160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Liegt Ihnen ein begründeter Anlass vor, das Areal einer Hochwasserschutzanlage in bis zu 20 Metern seiner landseitigen Grenze für die Errichtung oder die Änderung einer Anlage zu nutzen, können Sie hierfür unter gewissen Umständen eine Befreiung vom Verbot der Nutzung von Hochwasserschutzanlagen beantragen.

Volltext

§ 76 (1) des Bremischen Wasserschutzgesetzes besagt, dass Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Metern der landseitigen Grenze von Hochwasserschutzanlagen grundsätzlich nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr auf Antrag eine Befreiung erteilen. Der Erhaltungspflichtige wird angehört.

Erforderliche Unterlagen

  • Benötigte Unterlagen zur Errichtung/ wesentlichen Änderung von Anlagen im 20 m Streifen einer Hochwasserschutzanlage
    • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Grundriss- und Schnittzeichnung

Voraussetzungen

Die Wasserbehörde kann vom Verbot auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn

  • das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt,
  • die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der anhängende Antrag (siehe Formular) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung gemäß §§ 74, 76 Bremisches Wassergesetz ist bei der Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (siehe "Zuständige Stelle") einzureichen. In dreifacher Ausführung sind zusätzlich vorzulegen:

  • Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Grundstücks
  • Lageplan
  • Baubeschreibung
  • Grundriss- und Schnittzeichnung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wird die Nutzung oder eine erforderliche Änderung der Hochwasserschutzanlage durch die Nutzung oder Benutzung in erheblicher Weise beeinträchtigt, kann die Befreiung widerrufen werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden