abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Bestätigung der Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- Ihre Gewerbeanmeldung
- soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht
- Ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
- soweit ein Antrag erfolgt ist
- Einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
- soweit eine solche besteht
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
- Die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige
- nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten
- Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind:
- Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
- Es müssen die Anforderungen der Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden, erfüllt werden.
- Zudem zu beachten sind etwaige Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
- Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an.
- Per Mail
- oder mithilfe des Online-Formulars
- Geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen
- oder mit Auflagen versehen
- oder sie vollständig untersagen.
Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten ist dafür eine Erlaubnis nach § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen KrWG notwendig.
- Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
- Wenn Sie Abfall:
- Sammeln
- Befördern
- Handeln oder Makeln
- und keine Erlaubnis dafür haben, müssen Sie das Vorhaben vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen
- Anmeldung online
- Zuständig:
- Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft – Abfallüberwachung
- Umweltschutzamt Bremerhaven - Abfallbehörde