Förderung für Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden beantragen
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Wenn Sie die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an einem bereits bestehenden Wohngebäude in Bremen oder Bremerhaven planen, können Sie noch bis zum 31.08.2025 beim Land Bremen einen Zuschuss dafür beantragen.
Zum Schutz des Klimas und wegen der Endlichkeit fossiler Energien fördert das Land Bremen die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden. Ziel ist die dauerhafte erhebliche Senkung des Heizenergiebedarfs dieser Gebäude. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines Zuschusses.
Gefördert werden:
- Dämmung von Außenwänden, Kellerdecken und Dächern und Dachböden,
- Hochwärmedämmende Fenster,
- Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems,,
- Umweltfreundliche Dämmmaterialien und Anstriche beim Wärmedämmverbundsystem.
Zudem werden Bauwillige, die mehrere Sanierungsmaßnahmen an ihrem Gebäude gleichzeitig vornehmen oder sich mit Nachbarn für eine Dämmung ihrer aneinander angrenzenden Gebäude-Außenwände und -Dächer zusammenschließen, mit einem finanziellen Bonus zusätzlich belohnt.
Die bremische Förderung kann neben der Bundesförderung in Anspruch genommen werden, die die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihren Zuschuss- und Kreditprogrammen „Energieeffizient Sanieren“ anbietet.
Gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden und an Eigentumswohnungen, die:
- sich im Land Bremen befinden,
- vor dem 1. Januar 1995 erbaut wurden,
- ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen,
- höchstens 12 Wohneinheiten haben.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen als Gebäude-/ Wohnungseigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (zum Beispiel Erbbauberechtigte).
Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und –beschreibung erforderliche Planung – die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens.
Sofern Sie beabsichtigen, neben der Bremer Landesförderung auch eine Bundesförderung zu beantragen, beachten Sie hierzu bitte unbedingt auch den auf dieser Seite bereitgestellten Hinweis bei gleichzeitiger Beantragung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diesen finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Wichtiger Hinweis bei gleichzeitiger Beantragung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)".
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen sind bestimmte technische Voraussetzungen zu erfüllen, die der anhängenden Förderrichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen sind
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (Bewilligungsstelle) hat die „Bremer Modernisieren – BreMo GbR“ mit der Bearbeitung der Förderanträge beauftragt. Das anhängende Antragsformular für Ihr Vorhaben muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die folgenden Adressen geschickt werden:
Für Vorhaben in der Stadt Bremen:
Bremer Modernisieren - BreMo GbR
Postfach 10 72 25
28072 Bremen
Tel. 0421 - 835888-22
Di bis Do von 10 bis 16 Uhr
E-mail: bremen@bremo.info
Für Vorhaben in der Stadt Bremerhaven:
Bremer Modernisieren - BreMo GbR
c/o
TARA Ingenieurbüro GmbH & Co. KG
Teichgartenstraße 11
26316 Varel
Tel. 0471 - 95 89 100
Di bis Do von 10 bis 16 Uhr
E-mail: bremerhaven@bremo.info
Nach positiver Prüfung des Förderantrags erhält der Antragsteller von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft einen Zuwendungsbescheid. Sofern zuvor keine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilt wurde, darf erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden.
Bei der Förderung handelt es sich teilweise um einen quadratmeterbezogenen Zuschuss. Dem Förderantrag sind daher eine Berechnung der zu dämmenden Flächen sowie eine bemaßte Zeichnung/Skizze der Gebäudeflächen beizufügen. Für die Berechnung der zu dämmenden Flächen steht im Anhang eine Excel-Tabelle zur Verfügung. Alternativ kann auch eine selbst erstellte Tabelle verwendet werden, sofern der Rechengang anhand der vorzulegenden Zeichnung/Skizze nachvollziehbar bleibt.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/ Förderungsmittel.
Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
Die Förderrichtlinie, Ausführungsbestimmungen, Antragsunterlagen und weitere Dokumente finden Sie auf der Seite des Projektträgers. Der Link ist unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Homepage Bremo" abrufbar.
- Förderung für Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden beantragen
- Wichtig: Sofern parallel eine Bundesförderung beantragt werden soll, müssen der Antrag auf Landesförderung und ein Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn als Erstes erfolgen und den Antragstellenden muss die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorliegen, bevor der Antrag auf Bundesförderung gestellt werden kann.
- Hintergrund ist das geänderte Antragsverfahren des Bundes, denn mit Erhalt der Förderzusage der KfW liegt der Zeitpunkt des Vorhabenbeginns bei dieser Zusage. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Antragstellung auf Landesförderung nicht mehr möglich
- Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat BreMo GbR mit der Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen dieser Förderrichtlinie beauftragt. Von dort werden auch Unterlagen nachgefordert, sofern der Antrag nicht vollständig eingereicht wurde oder noch Informationen zur abschließenden Prüfung der Förderfähigkeit fehlen.
- Die Bescheide werden von der senatorischen Behörde versandt, ebenso wie die Auszahlungen von dort veranlasst werden. Widersprüche gegen ablehnende Entscheidungen sind schriftlich (im Original unterschrieben per Post, E-Mail reicht nicht aus) bei der senatorischen Behörde zu erheben.