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Förderung von Dachbegrünungen beantragen

Bremen 99400042017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400042017000

Leistungsbezeichnung

Förderung von Dachbegrünungen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Förderung von Dachbegrünungen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Dachbegrünung (Synonym), Dachbepflanzung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Förderung von Bildung und Forschung (2060900)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.02.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Planen Sie, das Dach Ihres Hauses oder Ihrer Garage zu begrünen, können Sie hierfür im Land Bremen Fördergelder beantragen.

Volltext

Weiträumige Dachbegrünungen tragen dazu bei, Oberflächengewässer von Schadstoffeinträgen zu entlasten. Vor diesem Hintergrund will der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Eigeninitiative der BremerInnen anregen und mit Zuschüssen eine umfangreiche Begrünung von Dächern fördern.

Gefördert werden die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer mit extensiver oder intensiver Begrünung. Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Dächern im Zusammenhang mit einer Begrünung sind ebenfalls förderfähig.

Gefördert werden bis zu 25 % der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5.000 Euro. Die Förderhöhe pro Quadratmeter begrünter Fläche beträgt maximal 25 Euro. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 5.000 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

  • das zu begrünende Haus in Bremen oder Bremerhaven steht,
  • der Antragstellende Grund- und Gebäudeeigentümer ist oder sonst dinglich verfügungsberechtigt (zum Beispiel Erbbauberechtigte beziehungsweise Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers),
  • die Maßnahme freiwillig ist, also keine gesetzliche Verpflichtung durchgeführt wird, wie etwa bei einer Auflage in der Baugenehmigung.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Förderprogramm zur Begrünung von Dächern wird im Auftrag der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft durch die Bremer Umwelt Beratung abgewickelt. Interessierte erhalten hier nach vorheriger Terminvereinbarung Beratung bei der Umsetzung von Vorhaben und Hilfe bei der Antragstellung. Zudem richten BürgerInnen das anhängende Antragsformular an diese Stelle (siehe Dienststelle).

Dem Antrag ist ein Grundstücksplan beziehungsweise eine Skizze sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.

Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.

Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise einer von ihr beauftragten Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.

Hinweise

Dachbegrünungsvorhaben werden nur gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden.

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 14,28 EUR (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden