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Förderung von Regenwassernutzungsanlagen beantragen

Bremen 99400035017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400035017000

Leistungsbezeichnung

Förderung von Regenwassernutzungsanlagen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Förderung von Regenwassernutzungsanlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Niederschlag (Synonym), Regen (Synonym), Regenwasser (Synonym), Regenwassernutzung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Infrastruktur-, Bau- und Wohnförderung (2060600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Planen Sie die Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage, können Sie bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Förderung beantragen.

Volltext

Die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser hat positiven Einfluss auf den Erhalt und die Verbesserung der Gewässergüte sowie auf die Einsparung von Trinkwasser. Vor diesem Hintergrund will die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Eigeninitiative der Bremer:innen anregen und mit Zuschüssen die weitere Verbreitung von Regenwassernutzungsanlagen fördern.

Gefördert wird die Neuinstallation und Nachrüstung von Regenwassernutzungsanlagen in Wohngebäuden für die Nutzungszwecke WC-Spülung und mindestens einen weiteren Verwendungszweck, wie zum Beispiel Gartenbewässerung, soweit sie den Anforderungen des Technischen Anhangs zu diesen Grundsätzen entsprechen.

Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen.

Gefördert wird bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 2.000 Euro. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 2.000 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

  • das Haus, für das die Regenwassernutzungsanlage errichtet wird, in Bremen oder Bremerhaven steht,
  • der Antragstellende HausbesiterIn, MieterIn mit Einverständnis der EigentümerIn oder ein Verein ist,
  • die Nutzung des Regenwassers für die Toilettenspülung und einen weiteren Verwendungszweck (Gartenbewässerung) vorgesehen ist,
  • der Anschluss von mindestens 50 Quadratmetern überdachter Fläche und einem Tank von mindesten 2 Kubikmetern Fassungsvermögen gewährleistet werden und
  • die Maßnahme freiwillig erfolgt und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, wie etwa bei einer Auflage in der Baugenehmigung.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Förderprogramm zur Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen wird im Auftrag der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau  durch die Bremer Umwelt Beratung abgewickelt. Interessierte erhalten hier nach vorheriger Terminvereinbarung Beratung bei der Umsetzung von Vorhaben und Hilfe bei der Antragstellung. Zudem richten BürgerInnen das anhängende Antragsformular an diese Stelle (siehe Dienststelle).

Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.

Die Zuschüsse werden durch Bescheid bewilligt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise eine von ihr beauftragte Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Anspruch auf Förderung erlischt nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Datum des Bewilligungsbescheids. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig verlängert werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Regenwassernutzungsanlagen werden nur gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden.

Nach § 5 des am 01. September 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 17.07.2012 (Brem.GBl. S. 300) gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven Zuwendungen nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von zurzeit 8,50 € (brutto) je Zeitstunde zu zahlen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden