Kraftfahrzeug ummelden (ohne Halterwechsel und MIT Kennzeichenmitnahme)
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 6a Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 1 Gesetz zur Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung – BEG HB)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der gewünschten Dienstleistung auch unseren Online-Service in Anspruch nehmen können. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - Online Service".
Nach einem Umzug oder beispielsweise einer Betriebsverlegung nach Bremen müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden.
Es besteht die Möglichkeit, dass das Kennzeichen des bisherigen Zulassungsbezirks beibehalten wird.
Der Antrag kann persönlich gestellt werden. Es kann auch ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden.
Ab dem 01.10.2019 ist die Neuzulassung eines Fahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen auch online möglich. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "i Wo kann ich mehr erfahren?").
Hinweis:
Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Teil II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ist dies nicht gegeben, muss zusätzlich zum Fahrzeugschein auch der Fahrzeugbrief vorgelegt werden.
Achtung:
Der Halter muss sich bereits in Bremen an- bzw. umgemeldet haben.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt - bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
- zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
- Kennzeichenschilder
Besteht die Kennzeichenkombination des betroffenen Fahrzeuges aus einem Buchstaben und zwei Ziffern beziehungsweise zwei Buchstaben und einer Ziffer, sind die Kennzeichenschilder zum Termin vorzulegen.
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. - keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
- Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
- Durch die Zulassung des Fahrzeuges auf den Fahrzeughalter wird eine neue Zulassungsbescheingung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestellt.
- Die Versicherung und das Hauptzollamt werden von der Zulassungsbehörde automatisch über den Standortwechsel informiert.
Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine (http://www.service.bremen.de/dienststelle/termine) reservieren oder telefonisch Mo-Fr von 07:00-18:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:
KFZ-Zulassungsbehörde: (0421) 361-88668 oder (0421) 115
Bürgerservicecenter-Nord: (0421) 361-88644 oder (0421) 115
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.