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Gaststättenerlaubnis

Bremen 99025002005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002005000

Leistungsbezeichnung

Gaststättenerlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Gaststättenerlaubnis

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Schanklizenz (Synonym), Konzession (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

26.02.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.

Volltext

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank.

Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt eine Gaststätte. Beinhaltet das Angebot auch alkoholische Getränke, bedarf es einer Erlaubnis nach Bremischem Gaststättengesetz. Für die Erteilung ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular (Ausdruck unter Formulare)
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

    bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde

    (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)

  • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)

    (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9

    Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.

    Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.

  • Wichtiger Hinweis für juristische Personen

    Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.

    Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung zur Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit der Person, die den Antrag stellt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Antrag stellende Person die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Kosten

Gebühr: 389€

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft. 

Das Gaststättengewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. 

Das Betreiben eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden