Gaststättenerlaubnis
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Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Bremisches Gaststättengesetz (BremGastG) besteht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Erlaubnispflicht.
Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank.
Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt eine Gaststätte. Beinhaltet das Angebot auch alkoholische Getränke, bedarf es einer Erlaubnis nach Bremischem Gaststättengesetz. Für die Erteilung ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständig.
Die Voraussetzung zur Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit der Person, die den Antrag stellt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Antrag stellende Person die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Nach Antragstellung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Das Gaststättengewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Das Betreiben eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.