Gewerbe Wiedergestattung
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Falls Ihnen die Gewerbeausübung behördlich untersagt worden ist, können Sie die Wiedergestattung beantragen.
Wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Sie gewerberechtlich unzuverlässig waren und wurde gegen Sie eine Gewerbeuntersagung verfügt, haben Sie das Recht, die Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu beantragen. Dies ist im Regelfall nach Ablauf eines Jahres möglich, bei Vorlage besonderer Gründe auch früher.
- Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
Um die Gewerbeausübung wiedergestatten zu können, muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festgestellt sein. Insbesondere sollten die Gründe, die ursprünglich zur Verfügung der Gewerbeuntersagung führten, beseitigt sein.
Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbebehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbebehörde des Wohnsitzes zuständig.
Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Wiedergestattung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlicher Abfragen überprüft. Für das Prüfverfahren sind 4 bis 6 Wochen einzuplanen. Im Einzelfall und je nach Umfang der Überprüfung kann es auch länger dauern.
Bitte beachten Sie, dass die Auflistung vorzulegender Dokumente auf dieser Seite nicht vollständig ist. In jedem Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein, um Ihre Zuverlässigkeit festzustellen. Nach Antragseingang werden Sie deshalb gegebenenfalls dazu aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.