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Geburt: Anzeige einer Geburt

Bremen 99027006261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261000

Leistungsbezeichnung

Geburt: Anzeige einer Geburt

Leistungsbezeichnung II

Geburt: Anzeige einer Geburt

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Einfach Leistungen für Eltern (Synonym), ELFE (Synonym), Neugeburt (Synonym), Lebendgeburt (Synonym), Anzeige einer Geburt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben ein Kind bekommen und benötigen eine Geburtsurkunde.

Volltext

Die Geburt Ihres Kindes wird beim Standesamt des Geburtsbezirks beurkundet. Zuständig ist also nicht das Standesamt Ihres Wohnsitzes, sondern entscheidend ist der Ort der Geburt. Ist das Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren, so zeigen diese Einrichtungen die Geburt schriftlich bei den Standesämtern an. Bei Hausgeburten stellen Hebammen, Geburtshelfer_innen oder Ärzt_innen die Geburtsbescheinigungen aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche nach der Geburt Ihres Kindes vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • siehe Geburten-Flyer

    (unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")

Voraussetzungen

Alle Urkunden und Unterlagen müssen im Original im Standesamt vorgelegt werden. Erforderlich ist auch die Vorlage des Nationalpasses und des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der Eltern jeweils im Original. Bei deutschen Personalausweisen/Reisepässen ist statt des Originals auch die Vorlage einer eindeutig erkennbaren Kopie möglich.

Weitere Informationen über die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Geburten-Flyer (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss durch eine/n in Deutschland vereidigte/n Übersetzer:in erfolgen und zusammen mit der Urkunde im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Vielfach sind ausländische Urkunden mit einer Überbeglaubigung (z.B. Apostille) zu versehen. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Geburtstermin beim Standesamt, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.

Kosten

Siehe Geburten-Flyer (unter "i Wo kann ich mehr erfahren?"), Barzahlung und Zahlung per EC-Karte sind im Standesamt möglich.

Verfahrensablauf

Sie können die für die Beurkundung erforderlichen Dokumente und Nachweise in einem besonders hierfür bei den Kliniken erhältlichen Umschlag legen und diesen über die Klinik an das Standesamt senden lassen. Sind alle erforderlichen Unterlagen vorhanden, kann die Geburt ohne Ihren Besuch des Standesamtes beurkundet werden. Sie erhalten dann die Urkunden für Ihr Kind und die hier eingereichten Urkunden auf dem Postweg zugesandt. Die Gebühren können Sie dann ganz bequem per Banküberwesiung begleichen. Sie erhalten eine entsprechende Rechnung mit den Urkunden.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

Die Geburt in einer Klinik/einem Geburtshaus muss von der Einrichtung innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Hausgeburten müssen von den Eltern oder einer anderen Person, die von der Geburt Kenntnis erlangt hat innerhalb einer Woche angezeigt werden. Hierfür benötigen Sie die Geburtsbescheinigung der Hebamme.

Hinweise

Bitte bringen Sie -sofern erforderlich- bei Ihrem Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher_in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.

Das Standesamt Bremen-Mitte ist zuständig für die Geburten in den Kliniken:

  • Links der Weser,
  • St.-Joseph-Stift,
  • Klinikum Mitte,
  • Diako,
  • Bremen-Ost
  • sowie für die Geburtshäuser in Bremen-Stadt.

Das Standesamt Bremen-Nord ist für die Geburten im Klinikum-Bremen-Nord zuständig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden