Führerschein Ausstellung Verlust/Diebstahl
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Wenn Ihr Führerschein abhanden gekommen ist (z.B. verloren, gestohlen worden) oder aus anderen Gründen ersetzt werden muss (z.B. weil er unleserlich geworden ist), muss ein Ersatzführerschein beantragt werden.
Ein Ersatzführerschein muss beantragt werden, wenn der bisherige verloren, gestohlen oder z.B. unleserlich geworden ist.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins ist bei der zuständigen Stelle vom Fahrerlaubnisinhaber persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; der Ersatzführerschein kann auf Wunsch auch zugeschickt werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Passfoto
- Nach den Vorgaben der Fotomustertafel.
- ggf. zusätzlich Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
- Karteikartenabschrift
Sofern der aktuelle Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens (entsprechendes gilt für die Stadt Bremerhaven) ausgestellt wurde.
- Persönliche Antragstellung.
- Prüfung der Führerscheindaten und Berechtigung
- Bestellung des Kartenführerscheines bei der Bundesdruckerei
- Versand des Kartenführerscheines
- Der Betroffene ist nachweispflichtig, dass er eine Fahrerlaubnis besitzt.
- Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name aus dem Personalausweis ersichtlich ist.
- Als Ersatzführerschein wird immer ein Kartenführerschein ausgestellt. Dieser wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
- Persönliche Antragstellung erforderlich (da die Unterschrift in Gegenwart der Amtsperson erfolgen muss).
- Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Der Ersatzführerschein kann auch zugesandt werden (gegen Erstattung der Portokosten).
- Wird kein Ersatzführerschein beantragt, muss der Betroffene auf die Fahrerlaubnis verzichten; § 25 (4) FeV.
- Vorläufige Fahrerlaubnis gibt es nicht, dafür eine "Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung"
- Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Findet sich der abhanden gekommene Führerschein wieder an, ist er unverzüglich in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.