Wohnberechtigungsschein beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
- Wohnen und Umzug (1050200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ein Wohnberechtigungsschein könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen erhalten. Ein Wohnberechtigungsschein ist für den Bezug einer geförderten, mietgünstigen Wohnung erforderlich.
Ein Wohnberechtigungsschein wird sowohl für den Bezug einer geförderten Mietwohnung als auch für die Beantragung von Fördermitteln für ein Eigentumsobjekt erteilt.
Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann und welche Wohnungsgröße bezogen werden darf, hängt von zwei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
- Schwerbehindertenausweis
bei vorhandener Schwerbehinderung
- Schulbescheinigung
bei Kindern ab 16 Jahren.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Bescheid über den Bezug von Pflegegeld
bei vorhandener Schwerbehinderung.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Kopie des Passes
bei ausländischen Mitbürgern
- Derzeitiger Mietvertrag oder Räumungsurteil oder sonstiger Nachweis über die bestehende Obdachlosigkeit
bei Beantragung eines Wohnungsnotstandes
- Letzter Steuerbescheid / letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung
bei Selbstständigen
- Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung
bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.
Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.
- Sämtliche Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate
- Verdienstbescheinigung
- Steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
- Immatrikulationsbescheinigung
Bei Studenten
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder
Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für 1 Jahr - Vorliegen der Volljährigkeit
Ein schriftlicher Antrag auf dem amtlichen Vordruck muss gestellt werden.
Der unterschriebene und ausgefüllte Antrag kann nur per Post zugesandt oder persönlich abgegeben werden.
Der Wohnberechtigungsschein wird ungültig, wenn sich nach Erhalt die Anzahl der im Schein aufgeführten Haushaltsmitglieder ändert.