Beglaubigung von Kopien/Abschriften
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Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.
Diese Dienstleistung wird ausschließlich in kommunaler Zuständigkeit angeboten. Ihr Anliegen kann daher nur bearbeitet werden, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben.
Ab sofort benötigen Sie keinen Termin für dieses Anliegen in den BürgerServiceCentern Mitte, Nord und Stresemannstrasse. Sie können dieses am Express-Schalter erledigen. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Express-Schalter in den verschiedenen BürgerServiceCentern.
Das Bürgeramt beglaubigt Kopien, wenn
- das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Das Original muss hierzu vorgelegt werden.
Nicht beglaubigt werden dürfen:
- Abschriften aus amtlichen Registern
- Testamente
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Gerichtsurteile
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- eidesstattliche Versicherungen
- Generalvollmachten
- Schriftstücke, die das Privatrecht betreffen bzw. für den privaten Gebrauch benötigt werden
Sofern Sie Kopien vorgenannter Dokumente beglaubigen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Kopien von Urkunden des Standesamtes (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.) dürfen ebenfalls vom Bürgeramt nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
Hinweise
Es gibt Schulen, die eine Beglaubigung von dort ausgestellten Zeugnissen kostenfrei bzw. kostengünstiger vornehmen. Dieses ist jedoch beim Schulsekretariat direkt zu erfragen.
Zur Fertigung von Kopien stehen Ihnen in den BürgerServiceCentern Münzkopierer zur Verfügung.
- Original
- Personalausweis/Reisepass
Bei einer Beglaubigung eines deutschen Personalausweises/Reisepasses ist ein schriftlicher Nachweis mitzubringen, wofür diese Beglaubigung benötigt wird.
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten
Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten werden nur zur Vorlage bei einer deutschen Behörde vorgenommen. Die Behörde muss vom Antragsteller benannt werden können, da sie in den Beglaubigungsstempel aufzunehmen ist.
Beglaubigungen sind möglich, bei Vorlage
- eines ausländischen Dokumentes mit Übersetzung (von einem in Deutschland amtlich vereidigten Dolmetscher erstellt)
- eines ausländischen Dokumentes in lateinischer Schrift ohne Übersetzung
- einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Dokumentes im Original
Ausländische Dokumente in anderen als lateinischen Schriftzeichen (bspw. russisch, chinesisch, etc.) ohne Übersetzung können nicht beglaubigt werden.