Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes
Inhalt
Begriffe im Kontext
Parken (Synonym), Behinderung (Synonym), Behinderte (Synonym)
Fachlich freigegeben am
05.12.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für behinderte Personen ein persönlicher Behindertenparkplatz am Wohnort oder am Arbeitsort eingerichtet werden.
Die Voraussetzungen sind im einzelnen
- Feststellung des Versorgungsamtes, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) oder eine Erblindung (Bl) vorliegt.
- Keine Garage oder Abstellplatz außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche oder in zumutbarer Entfernung zur Wohnung
- Starker Parkdruck, so dass die Einrichtung eines reservierten Parkplatzes erforderlich wird.
Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit, eine allgemeine Parkerlaubnis zu beantragen, die Ihnen das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen erlaubt.
Die Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes ist für Sie kostenfrei.
Für eine Neuausstellung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Karte bei Verlust berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 11,50 Euro.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes aufgrund der umfangreichen Prüfungen und des Anhörungsverfahrens nicht innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann. Insbesondere in den Wintermonaten gestaltet sich die Markierung des Platzes als schwierig, da die Markierung auf trockener Straßenoberfläche aufgebracht werden muss.