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Gesetzliches Erbrecht des Staates bei Anfall oder Ausschlag eines Erbes (Fiskalerbschaft) Informationserteilung

Bremen 99046072013000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046072013000

Leistungsbezeichnung

Gesetzliches Erbrecht des Staates bei Anfall oder Ausschlag eines Erbes (Fiskalerbschaft) Informationserteilung

Leistungsbezeichnung II

Nachlass - Abwicklung von Nachlassangelegenheiten / Staatserbrecht

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Staatserbrecht (Synonym), Erbrecht des Staates (Fiskus) (Synonym), Staatserbschaft (Synonym), Fiskalerbschaft (Synonym), Fiskuserbschaft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Staatserbrecht bedeutet Erbrecht des Staates (Fiskus).

Das Erbrecht des Fiskus, also des Staates, ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn der Staat Erbe wird, spricht man von einer Staatserbschaft, Fiskalerbschaft oder Fiskuserbschaft.

Volltext

Hinterlässt die verstorbene Person keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben oder erben diese aus anderen Gründen nicht, z. B. weil das Erbe ausgeschlagen wurde, erbt die Freie Hansestadt Bremen (Land) sofern die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven hatte. Zweck dieser bundesgesetzlichen Regelung ist nicht das fiskalische Interesse des Staates, sondern die Vermeidung herrenloser Nachlässe damit beispielsweise Forderungen Dritter (Vermieter, Gläubiger etc.) befriedigt werden können, sofern der Nachlass dieses hergibt.

Die Bearbeitung und Abwicklung dieser Nachlassangelegenheiten findet im Geschäftsbereich des Senators für Finanzen statt. Die Zuständigkeit liegt im Referat Q11 Beteiligungsmanagement, Rechtsangelegenheiten und Nachlässe.

Für die Feststellung des Erbrechtes des Fiskus ist vorab das jeweilige Nachlassgericht zuständig.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Herr LoheReferat Q11, Bereich Nachlassangelegenheiten
          E-Mail: nachlass-angelegenheiten@finanzen.bremen.de
          Telefon: +49 421 36197356
          Fax: +49 421 36197356

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden