Berichtigung und Fortschreibung von Geburten-, Ehe- und Sterberegistern
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Ist ein Eintrag im Geburten-, Ehe- oder Sterberegister unrichtig oder unvollständig, kann er berichtigt oder fortgeschrieben werden. Bei solchen Folgebeurkundungen unterscheidet man zwischen Berichtigungen und Fortschreibungen.
- Berichtigung:
Die Eintragung war von Anfang an fehlerhaft.
Beispiel:
Bei der Geburtsbeurkundung eines Kindes wurde der Familienname falsch eingetragen. - Fortschreibung:
Es sind spätere Ereignisse eingetreten, die den ursprünglichen Sachverhalt verändert haben.
Beispiel:
Der Geburtsname eines Kindes hat sich nach seiner Geburt geändert. Zuerst führte das Kind den Namen der Mutter, durch eine Namenserklärung der Eltern führt es jetzt den Namen des Vaters.
Eine Berichtigung ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu beantragen. Beteiligte sind grundsätzlich die Personen, auf die sich ein Eintrag bezieht bzw. die in dem Register eingetragen sind (bei einem Geburtsregister also das Kind und die Eltern). Der Grund der Berichtigung ist anzugeben und Nachweise sind vorzulegen.
Die Nachweispflicht für die Unrichtigkeit obliegt der antragstellenden Person.
Nach Antragstellung entscheidet das Standesamt in den meisten Fällen über die Zulässigkeit der beantragten Berichtigung und nimmt diese auch selbst vor. In einigen Fällen muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Der Antrag kann über das Standesamt gestellt werden oder auch direkt beim zuständigen Gericht.
Zuständig für die Entgegennahme von Berichtigungs- oder Fortschreibungsanträgen ist das Standesamt, welches das zu berichtigende oder fortzuführende Register führt.