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Berichtigung und Fortschreibung von Geburten-, Ehe- und Sterberegistern

Bremen 99027005000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027005000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Berichtigung und Fortschreibung von Geburten-, Ehe- und Sterberegistern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geburtenregister (Synonym), Geburtsregister (Synonym), Eheregister (Synonym), Sterberegister (Synonym), Fortschreibung (Synonym), Berichtigung (Synonym), Folgebeurkundung (Synonym), Falscheintrag (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ist ein Eintrag im Geburten-, Ehe- oder Sterberegister unrichtig oder unvollständig, kann er berichtigt oder fortgeschrieben werden. Bei solchen Folgebeurkundungen unterscheidet man zwischen Berichtigungen und Fortschreibungen.

  • Berichtigung:
    Die Eintragung war von Anfang an fehlerhaft.

    Beispiel:
    Bei der Geburtsbeurkundung eines Kindes wurde der Familienname falsch eingetragen.

  • Fortschreibung:
    Es sind spätere Ereignisse eingetreten, die den ursprünglichen Sachverhalt verändert haben.

    Beispiel:
    Der Geburtsname eines Kindes hat sich nach seiner Geburt geändert. Zuerst führte das Kind den Namen der Mutter, durch eine Namenserklärung der Eltern führt es jetzt den Namen des Vaters.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Eine Berichtigung ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu beantragen. Beteiligte sind grundsätzlich die Personen, auf die sich ein Eintrag bezieht bzw. die in dem Register eingetragen sind (bei einem Geburtsregister also das Kind und die Eltern). Der Grund der Berichtigung ist anzugeben und Nachweise sind vorzulegen.

Die Nachweispflicht für die Unrichtigkeit obliegt der antragstellenden Person.

Kosten

Berichtigungen sind grundsätzlich gebührenfrei. Lediglich die nach einer Berichtigung neu ausgestellten Urkunden sind gebührenpflichtig (eine Urkunde 13 €, jede weitere Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird jeweils 7 €).

Verfahrensablauf

Nach Antragstellung entscheidet das Standesamt in den meisten Fällen über die Zulässigkeit der beantragten Berichtigung und nimmt diese auch selbst vor. In einigen Fällen muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Der Antrag kann über das Standesamt gestellt werden oder auch direkt beim zuständigen Gericht.

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Zuständig für die Entgegennahme von Berichtigungs- oder Fortschreibungsanträgen ist das Standesamt, welches das zu berichtigende oder fortzuführende Register führt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden