Geburt im Ausland Beurkundung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Mein Kind wurde im Ausland geboren. Kann ich auch eine Geburtsurkunde von einem deutschen Standesamt erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geburt im Ausland nachträglich im Geburtenregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die betroffene Person
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- asylberechtigt, staatenlos, heimatlose Ausländer:in oder ausländischer Flüchtling sein und sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Antragsberechtigt sind:
- die Eltern für das Kind
- die Person selbst
- Ehegatten oder Lebenspartner der Person
- Kinder der Person
Zuständige Stelle ist
- das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der im Ausland geborenen Person.
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: Das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der antragsberechtigten Person.
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: Das Standesamt I in Berlin.
Bitte bringen Sie -sofern erforderlich- für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher_in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.
Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Soweit Eltern sich jedoch dauerhaft im Ausland aufhalten und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Antragstellung auch über das jeweilige deutsche Generalkonsulat erfolgen. Dieses sendet dann den Antrag und ggf. weitere Dokumente an das zuständige Standesamt im Inland.