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Kraftfahrzeug Zulassung bei Halterwechsel

Bremen 99036048001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036048001000

Leistungsbezeichnung

Kraftfahrzeug Zulassung bei Halterwechsel

Leistungsbezeichnung II

Kraftfahrzeug umschreiben (mit Halterwechsel und OHNE Kennzeichenmitnahme)

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Auto umschreiben (Synonym), Kfz anmelden (Synonym), Kfz ummelden (Synonym), Ummelden (Synonym), Halterwechsel (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • An- und Abmelden von Fahrzeugen (2110300)
  • Fahrzeugbesitz (1090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Bitte beachten Sie, dass Sie bei der gewünschten Dienstleistung auch unseren Online-Service in Anspruch nehmen können. Den Link dorthin finden Sie unter "Weitere Informationen" - Online Service".

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das bereits in Deutschland zugelassen ist, müssen Sie es unverzüglich umschreiben lassen, also auf Ihren Namen anmelden.

Volltext

Wenn ein zugelassenes Fahrzeug erworben wurde, muss unverzüglich eine Umschreibung auf den Namen des neuen Halter bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden. Der Antrag kann persönlich gestellt werden. Es kann auch ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht beauftragt werden.

Ab dem 01.10.2019 ist die Neuzulassung eines Fahrzeuges unter bestimmten Voraussetzungen auch online  möglich. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Hinweis:
Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Teil II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich:
    - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
    - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
    • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

    Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

  • Kennzeichenschilder

    Entbehrlich, wenn das Fahrzeug bereits in der Stadtgemeinde Bremen zugelassen war und das Kennzeichen beibehalten werden soll.

Voraussetzungen

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
    Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
    Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
  • Umschreibung nur am Hauptwohnsitz des Halters

Kosten

Gebühr: 30,30€
Im Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Online Service nutzen, ist nur eine Bezahlung mit Kreditkarte möglich.

Verfahrensablauf

  • Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch auch ein Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
  • Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
  • Durch die Zulassung des Fahrzeuges auf den neuen Fahrzeughalter wird eine neue Zulassungsbescheingung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestellt. Möglicherweise wird auch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) notwendig.
  • Bei einem Halterwechsel innerhalb Bremens können die bisherigen Kennzeichen auch weiterhin genutzt werden. In einem solchen Fall behält auch eine bereits existierende Feinstaubplakette ihre Gültigkeit.
  • War das Gebrauchtfahrzeug zuletzt in einem andern Zulassungsbezirk angemeldet, werden neue Kennzeichen und gegebenenfalls eine neue Feinstaubplakette benötigt.
  • Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. 

Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine (http://www.service.bremen.de/dienststelle/termine) reservieren oder telefonisch Mo-Fr von 07:00-18:00 Uhr unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

KFZ-Zulassungsbehörde:    (0421) 361-88668 oder (0421) 115

Bürgerservicecenter-Nord:  (0421) 361-88644 oder (0421) 115

Tipp:
Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.

Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2010 gelten folgenden Änderungen:

  • Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer für erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre.
  • Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
    Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen.

elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden